3.  Die  In-740

  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

§  1197.  Ist  der  Eigenthümer  der  Gläubiger,  so  kann
er  nicht  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung
  betreiben.

Zinsen  gebühren  dem  Eigenthümer  nur,  wenn  das  Grundstück
  auf  Antrag  eines  Anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
  in  Beschlag  genommen  ist,  und  nur  für  die
Dauer  der  Zwangsverwaltung.  ·

§  1198.  Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine
Grundschuld  kann  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.
Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden
Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.
3.  Durch  einseitige  Erklärung  des  Eigenthümers  kam  auch

habergrund-eine  Grundschuld  für  den  Inhaber  bestellt  werden.  Bei  der

schuld.

Hypothek  ist  die  Ausstellung  eines  Hypothekenbriefs  auf  den  Inhaber

unzulässig.  Die  Hypotheken  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber

sind,  wie  im  §  153  dargelegt  worden  ist,  stets  Sicherungshypotheten
und  als  solche  Buchposten.  Umgekehrt  muß  die  Inhabergrundschuld
stets  eine  Briefgrundschuld  sein.

Dieselbe  wird  durch  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber
  dem  Grundbuchamte  begründet,  daß  er  die  Grundschuld  für  den
jeweiligen  Inhaber  des  zu  ertheilenden  Grundschuldbriefs  bestelle  und
durch  die.  Eintragung  im  Grundbuche  selbst.

Der  Grundschuldbrief,  welcher  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wid,
unterliegt  den  Bestimmungen  über  die  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  (vgl.  oben  S.  699  f.).  Daraus  folgt,  daß  die  Uebertragung
einer  Inhabergrundschuld  den  Vorschriften  über  Inhaberpapiere  unterworfen
  ist  und  lediglich  der  Uebergabe  des  Inhaberbriefs  bedarf.
Nähere  Vorschriften  sind  in  den  §§  793  f.  B.  G.  B.  enthalten.  Sachenrechtlich
  trifft  das  B.  G.B.  die  entscheidende  Bestimmung  im

8  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Grundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt
  wird.  Auf  einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
  über  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  eitsprechende
  Anwendung.

Für  die  Bildung  der  Grundschuldbriefe  auf  den  Inhaber
sind  besondere  Vorschriften  in  der  R.G.B.O.  nicht  getroffen.  Sie  erfolgt
in  derselben  Weise,  wie  diejenige  der  auf  den  Namen  lautenden  Grund—
schuldbriefe,  doch  ist  die  Ausstellung  an  die  Bedingung  staatlich
ertheilter  Ermächtigung  geknüpft  (vgl.  §  795  B.  G.B.  oben  S.  701).