g  109.)  Die  Rentenschuld.  741

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene  Grundschuld
in  Theile  zerlegt,  so  ist  über  jeden  Theil  ein  besonderer  Brief
herzustellen.  Die  Unterschrift  unter  den  Theilbriefen  kann  im  Wege
mechanischer  Vervielfältigung  hergestellt  werden.)

Eine  Besonderheit  für  die  Inhabergrundschuldbriefe  enthält  dann
noch  §  54,  Abs.  2  Satz  2  G.B.O.,  indem  gemäß  dieser  Bestimmung
die  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  des
Giundbuchs  stets  die  Vorlegung  des  Briefes  nothwendig  macht,  während
bei  anderen  Briefposten  davon  abgesehen  werden  kann  (vgl.  oben  S.  263).

Hervorzuheben  ist  schließlich  noch,  daß  der  Erwerber  eines  solchen
Inhabergrundschuldbriefes,  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Briefposten
entsprechend,  Einwendungen  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  die  nicht  nur
aus  dem  Grundschuldbriefe,  sondern  auch  aus  dem  Grundbuche  selbst
hervorgehen.)

8  159.  II.  Die  Rentenschuld.")

1.  Das  Preuß.  Recht  kannte  die  Rentenschuld  in  der  Form  der  1.  Unterschied
Raallast.  Diesen  Standpunkt  nahm  auch  der  erste  Entwurf  zum  B.  G.  B.  der  Rentencin
  (81  8  1051).  Die  Möglichkeit,  eine  Nentenschuld  in  dieser  Form  (chubd  und,

«.  ..  .  .  ,  er  Reallast.
zu  begründen,  bleibt  in  Zukunft  bestehen.  Daneben  tritt  aber  noch  eine  Begriff  der
selbständige  Kreditform.  Der  Unterschied  zwischen  der  Renten-  Renteu—
schuld  als  Reallast  und  als  selbständige  Kreditform  besteht  schuld.
darin,  daß  die  Reallast  für  beide  Theile  ablösbar  und  die  persönliche
Haftung  des  Eigenthümers  für  die  einzelne  Geldrente  in  sich  schließt;
die  Rentenschuld  als  selbständige  Kreditform  dagegen  gestaltet  sich
wie  eine  verzinsliche  Grundschuld  mit  der  Besonderheit,  daß  die
Kündigung  des  Kapitals  seitens  des  Gläubigers  aus—
geschlossen  ist.  Hiernach  charakterisirt  sich  die  Rentenschuld  des  B.  G.  B.
als  eine  Unterart  der  Grundschuld,  mit  der  Abweichung  von
der  gewöhnlichen  Grundschuld,  daß  das  Grundstück  nicht  mit

)  Vgl.  §§  70  51  Abs.  2  R.G.B.O.,  §793  Abs.  2,  B.  G.  B.

)  Vgl.  §§  1440,  1192  B.  G.  B.,  aber  8  796,  Cosack,  Bd.  2  S.  352
und  Anm.  27.

1!)  Vgl.  88  1199—1203  B.  G.B.,  Prot.  III.  S.  771  ff.;  Dernburg  III
§l#  240,  Endemann  II  §  133,  Hachenburg  Vorträge  S.  295  ff.,  Cosack  I
§  242,  Matthias  II  8  67,  Euneccerus-Lehmann  II§8  60,  Leske  #  154,
v.  Schwind  S.  126,  Maenner  S.  282,  Brettner  im  Archiv  für  B.  R.
Vvd.  13  S.  308,  Kommentar  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,
Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  1199  ff.