742  Die  Rentenschuld.  18  159.

einem  Kapital,  dessen  Zinsen  die  Rente  darstellen  würden,

sondern  unmittelbar  mit  einer  Geldrente  belastet  wird,  für

die  aber  bei  der  Bestellung  eine  bestimmte  Summe  als

Ablösungskapital  festzustellen  und  einzutragen  ist  (Kreditrente).

  Die  Kreditrente  ist  eine  nichtkapitalistische  Belastung  des

Grundstücks,  welche  das  B.  G.  B.  in  fast  allen  wesentlichen  Punkten

der  Grundschuld  nachgestaltet  hat  und  für  welche  sie  nur  die  wenigen

nachfolgenden  Bestimmungen  giebt:

«  §  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine
bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  sst
(Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrig
bestimmt  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld
abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß  in
Grundbuch  angegeben  werden.

8  1200.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  sinden  die  für
Hypothekenzinsen,  auf  die  Ablösungssumme  finden  die
für  ein  Grundschuldkapital  geltenden  Vorschriften  ent—
sprechende  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Gläubiger
hat  die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals
einer  Grundschuld.

§  1201.  Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigenthümer
  zu.

Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  bellangen,
  nicht  eingeräumt  werden.  Im  Falle  des  §  1133
Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungsfumme
  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.

§  1202.  Der  Eigenthümer  kann  das  Ablösungsrect
erst  nach  vorgängiger  Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  st.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur  soweit
zulässig,  daß  der  Eigenthümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigenthümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der
Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  verlangen.

§  1203.  Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche