g  159.)  Die  Rentenschuld.  1743

Grundschuld,  eine  gewöhnliche  Grundschuld  kann  in  eine

Rentenschuld  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der

im  Range  gleich-  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht

erforderlich.

Bei  dieser  Gestaltung  ist  das  kapitalistische  Moment,  wonach  die
Rente  nur  als  Zins  einer  unkündbaren  Grundschuld  erscheint,  zurückgedrängt
  und  als  begriffliches  und  wesentliches  Merkmal  dieses  Rechtsinstituts
  die  Belastung  mit  der  Rente  in  den  Vordergrund  gerückt.
Nur  zur  Befriedigung  dieser,  nicht  des  Kapitals,  ist  das  Grundstück
belastet;  letzteres  kann  der  Eigenthümer  in  Gestalt  einer  vorher  vereinbarten
  Ablösungssumme  abtragen,  verpflichtet  hierzu  ist  er  weder
persönlich,  noch  haftet  das  Grundstück  selbst  für  die  Befriedigung  des
Kapitals.

Mit  der  Einführung  dieses  Rechtsinstituts  wurde  bezweckt,  dem
Grundeigenthümer  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  größere  Summen  zur
Befriedigung  seines  Kreditbedürfnisses  zu  verschaffen,  für  die  er  Gegenleistung
  lediglich  durch  die  aus  dem  Grundstück  selbst  herauszuwirthschaftende
  Rente  gewähren  sollte.)

Die  Unterscheidung  der  Rentenschuld  zur  Raallast  einerseits  und
zur  Grundschuld  andererseits  zeigt  sich  hiernach  wesentlich  darin:

Die  Reallast  kann  von  beiden  Theilen  abgelöst  werden,  (vgl.  Art.
30  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  unten  S.  1003  und  S.  744  Nr.  3)  und  der
Eigenthümer  haftet  grundsätzlich  persönlich  für  die  einzelne  Rente.  Die
Raallast  kann  sich  der  Rentenschuld  nähern,  wenn  bedungen  wird,  daß
der  Rentenschuldner  nur  mit  dem  Grundstück  haften  soll,  und  die  Rentenschuld
  nähert  sich  der  Reallast,  wenn  der  Eigenthümer  auch  die  persönliche
Haftung  übernimmt  (vgl.  8  53  Abs.  2  Zw.V.G.).))

Bei  der  Grundschuld  haftet  das  Grundstück  für  das  Kapital,  der
Grundschuldgläubiger  kann  Zahlung  der  Kapitalssumme  aus  dem
Grundstücke  fordern,  bei  der  Rentenschuld  ist  die  Kapitalsbefriedigung
aus  dem  Grundstücke  versagt.  Die  Grundschuld  kann  sich  der  Rentenschuld
  nähern,  wenn  das  Kapital  auf  längere  Zeit,  z.  B.  20  Jahre,
als  unkündbar  vereinbart  wird.  Ein  formeller  Unterschied  ergiebt  sich
daraus,  daß  die  Reallast  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchblatts,
  die  Rentenschuld  in  der  dritten  eingetragen  wird  (vgl.  88  11,
12  der  Allgemeinen  Verfügug  des  Preuß.  Justizministers  vom  20.
November  1899).

—  —.

2)  Vgl.  Dernburg  III  §.246  Nr.  1  S.  666.
")  Vgl.  Cosack  II  §  242,  S.  278.