744  Die  Rentenschuld.  (6  159.

2.  Bestellung  2.  Die  Bestellung  der  Rentenschuld  kann  in  Form  der  Buchder
  Renten-und  Briefrentenschuld  erfolgen.  Wie  bei  der  Grundschuld  kam

schuld.

3.  Das  Abder

  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  gestellt  werden.  Wesentlich
ist  die  Angabe  der  Ablösungssumme,  die  auch  im  Rentenschuldbrief
  angegeben  werden  muß.  (Vgl.  §  70  R.G.B,O.)
Weitere  Besonderheiten  ergeben  sich  nicht,  und  es  wird  genügen,  auf
das  amtliche  Formular  des  Rentenschuldbriefs  und  auf  das  Muster
No.  46  im  Theil  II  Abth.  2  dieses  Buches  zu  verweisen.

„3.  Die  Unkündbarkeit  der  Rentenschuld  seitens  des  Gläubigers

lölungsrechtwurde  in  der  Kommission  mit  wichtigen  Gründen  bekämpft.“

des  Eigenthümers.



Der  absolute  Ausschluß  des  Kündigungsrechts  wurde  als  wirthschaftlich
  bedenklich  erklärt,  weil  die  Rentenschuld  nicht  leicht  Eingang
in  den  Verkehr  finden  könnte,  wenn  selbst  bei  andauernder  Versäumniß
des  Schuldners  die  Ablösung  der  Rente  seitens  des  Gläubigers  nicht
ausbedungen  werden  dürfe;  dieses  Risiko  aber,  welches  der  Gläubiger
trage,  würde  nur  zum  Schaden  des  Eigenthümers  durch  Vereinbarung
eines  höheren  Zinses  ausgeglichen  werden.  Diese  Bedenken  sind
schwerwiegender  Natur.  Ferner  wird  auch  zu  berücksichtigen  sein,  daß
bei  steigendem  Zinsfuß  der  Gläubiger  verhindert  ist,  durch  Aenderung
der  Beleihungsbedingungen  zu  seinen  Gunsten  der  Konjunktur  Rechnung
zu  tragen,  während  er  beim  Sinken  des  Zinsfußes  in  die  Hand  des
Eigenthümers  gegeben  ist,  indem  dieser  unter  günstigeren  Bedingungen
sich  neues  Rentenkapital  verschaffen  wird.?)  Die  Mehrheit  der  Kommission
ist  aber  über  diese  Bedenken  hinweggegangen  aus  dem  Grunde,  weil  bei
einer  solchen  Regelung  die  juristische  Grenze  zwischen  der  kapitalistischen
Belastung  durch  Hypothek  und  Grundschuld  und  der  nicht  kapitalistischen
durch  die  Rente  sich  verwischen  würde  und  über  die  wirthschaftliche
Bedeutung  des  neuen  Rechtsinstituts  sich  ein  ausschlaggebendes  Urtheil
nicht  fällen  ließe.  Es  wurde  daher  der  absolute  Ausschluß  des
Kündigungsrechts  seitens  des  Gläubigers  als  zwingende  Vorschrift
aufgenommen.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  daher
nichtig.

Nur  im  Falle  der  verschlechterung  des  Grundstücks  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  die  im  Grundbuche  eingetragene  Ablösungssumme
gemäß  §  1133  B.  G.  B.  zu  fordern  (vgl.  oben  S.  652);  wegen  andauernder
  Versäumniß  der  Rentenzahlung  bleibt  ihm  dagegen  nur  der
Weg  prozessualischer  Geltendmachung.

)  Val.  Prot.  III  S.  780.

*)  Vgl.  Dernburg  S.  667  §  246  Nr.  7.