g  160.  Die  Rentenschuld.  745

Das  Ablösungsrecht  des  Eigenthümers  kann  allerdings  insofern
beschränkt  werden,  als  eine  Zeit  bestimmt  wird,  während
welcher  dieses  Ablösungsrecht  vereinbartermaßen  ausge—
schlossen  bleibt.  Das  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  Art.  32  8  1  bestimmt  diesen
geitraum  auf  höchstens  20  Jahre.  Sind  nicht  besondere  Bestimmungen
über  eine  Kündigungsfrist  vereinbart,  so  ist  das  Recht  des  Eigenthümers
zur  Ablösung  der  Rente  an  eine  vorhergehende  6  monatliche  Kündigungsfrist
  gebunden  und  diese  muß  auch  innegehalten  werden,  wenn  das
Ablösungsrecht  des  Eigenthümers  20  Jahre  lang  ausgeschlossen  ist,
sodaß  also  eine  Beschränkung  dieses  Rechts  im  Ganzen  auf  20  ½  Jahr
möglich  ist  (ogl.  §  1202  Abs.  2  B.  G.  B.  und  oben  S.  493).

Sobald  der  Eigenthümer  von  seinem  Ablösungs-bezw.  Kündigungsrecht
  Gebrauch  gemacht  hat,  steht  dem  Gläubiger  das  Recht  zu,  bei
Filligkeit  des  Kapitals  die  Befriedigung  der  Ablösungssumme  aus
dem  Grundstücke  zu  verlangen.  Diese  Klage  ist  der  dinglichen
Hypothekenklage  entsprechend  zu  gestalten.  Die  Zwangsvollstreckung
  unterliegt  denselben  Vorschriften,  wie  diejenige  wegen  der
Hpothek  oder  Grundschuld  (vgl.  §  857  Abs.  6  C.P.O.  oben  S.  665  f..

Ohne  Kündigung  seitens  des  Eigenthümers  kann  der  Gläubiger

die  Ablösungssumme  bezahlt  erhalten,  wenn  bei  einer  Zwangsversteigerung

  des  mit  der  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks  jene  durch
den  Zuschlag  erlischt  und  an  Stelle  der  Rente  ein  Theil  des  Zwangsversteigerungserlöses
  tritt  (vgl.  §  92  Zw.V.G.).  Dieses  Resultat  wird
auch  herbeigeführt,  wenn  das  Grundstück  enteignet  und  auf  diesem
Wege  die  Rentenschuld  abgelöst  wird.5)

4.  Wenn  der  Eigenthümer  von  seinem  Ablösungsrecht  Gebrauch  4.  Eigenmacht,

  so  wirkt  das  Prinzip  der  festen  Priorität  der  Belastung  zu
Gunsten  des  Eigenthümers  ein.  Die  Zahlung  der  Ablösungssumme
an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des
Kapitals  einer  Grundschuld,  d.  h.  dem  Eigenthümer  steht  die
Renten  schuld  als  solche  zu,  nicht  nur  als  Schranke  gegen  ein  Vorrücken
  der  nachstehenden  Realgläubiger,  sondern  auch  zur  freien  Verfügung,
  sodaß  er  berechtigt  ist,  dieselbe  in  eine  gewöhnliche
Grundschuld  oder  in  eine  sonstige  Kreditbelastungsform  zu
verwandeln.?)  Die  Eigenthümerrentenschuld  wird  in  allen  denjenigen
Fällen  eintreten,  in  denen  die  dingliche  Belastung  als  Rentenschuld

—5-.—

)  Vgl.  §  45  Preuß.  Enteign.-Ges.  vom  11.  Juni  1874.
!)Vgl.  Hachenburg,  S.  297.

thümerrentenschuld.
