5.  Umwandlung

  der

Rentenschuld.

746  Die  Rentenschuld.  (§  159.

wegfällt,  z.  B.  beim  Verzicht  des  Rentengläubigers,  falls  nicht  der
Fall  der  Vereinbarung  der  Löschung  der  Rentenschuld  gegeben  ist
(§  1179  B.  G.  B.).

5.  Hieran  schließt  sich  die  Frage,  ob  die  im  §  1203  zugelassene
Umwandlung  der  Rentenschuld  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld  auf
den  Wortlaut  dieses  Paragraphen  zu  beschränken  ist  oder  ob
der  hier  gegebene  Einzelfall  nur  Ausfluß  des  allgemeinen  Prinzips
des  Austausches  einer  Grundstücksbelastungsform  durch  die  andere  ist.
Der  Fall,  daß  eine  Hypothek  an  die  Stelle  einer  Rentenschuld
treten  soll,  findet  sich  im  B.  G.  B.  nicht  erwähnt,  auch  die  N.G.B.O.
schweigt  darüber.  Daraus  kann  aber  nicht  die  Ablehnung  ihrer  Zulassung
  gefolgert  werden;  auch  kann  nicht  angenommen  werden,  daß
der  Wechsel  nur  möglich  ist  auf  dem  Umwege  einer  vorhergehenden
Verwandlung  der  Rentenschuld  in  eine  Grundschuld  und  darauf  folgender
  Aenderung  der  letzteren  in  eine  Hypothek.e)  Dies  wäre  ein

unnöthiger  Formalismus.  Aus  den  Bestimmungen  der  88  1186,  1198,

C.  Die  einzelnen
  Leistungen.


1203  B.  G.B.  ergiebt  sich,  wie  S.  467  gezeigt  worden  ist,  der  allgemeine

  Grundsatz,  daß  jede  Art  der  Kreditbelastung  des  Grundstücks

in  eine  andere  der  gesetzlich  zugelassenen  Arten  übergehen  kann.#)
Die  Rechts  inderung  ist  in  dem  Nentenschuldbriefe  zu

vermerken.  1)

In  Ansehung  der  Form  und  der  Voraussetzung  dieser  Umwandlung
gelten  die  allgemeinen  Grundsätze  der  §§  873  ff.  B.  G.B.,  nur  ist  auch
hier  die  Zustimmung  der  im  Rang  gleich-oder  nachstehend  Berechtigten
nicht  erforderlich.  Die  dingliche  Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigenthümers  und  die  Eintragung  der  Umwandlung  und  event.  die
Zustimmung  des  Dritten,  mit  dessen  Recht  die  Post  belastet  ist,  genügt.

Durch  diese  Umwandlung  kann  möglicherweise  den  nachstehenden
Gläubigern  ein  Nachtheil  erwachsen,  wenn  z.  B.  die  Rente,  welche  auf
einem  niedrigeren  Zinsfuße  als  5  vom  100  beruht,  in  eine  Grundschuld
  oder  Hypothek  mit  einem  Zinsfuß  von  5  vom  100  erhöht
wird;  aber  mit  dieser  Möglichkeit  hat  nach  §  1119  jeder  Realgläubiger
zu  rechnen.  ¼)

6.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden,  wie  §  1200  Abf.  1
B.  G.B.  sagt,  die  für  die-  Hypothekenziusen  geltenden  Vorschriften

8)  Vgl.  M.  Fischer  im  Arch.  f.  B.  R.  Bd.  13  S.  340.

)  Vgl.  Dernburg  III  §  209  S.  578,  Co  sack  Bd.  II  §  242  S.  29.
20)  Vgl.  8  62,  70  R.  G.  B.

11)  Vgl.  Mot.  III.  S.  646,  oben  S.  546.