g  159.  Die  Rentenschuld.  747.

entsprechende  Anwendung.  Hiernach  ist  insbesondere  der  Uebergang
der  Rentenschuld  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  in  Ansehung  bezahlter
  oder  erlassener  Rentenleistungen  ausgeschlossen.  Dasselbe  gilt
bei  einem  Erlbschen  derselben  in  Folge  Vereinigung  von  Recht  und
Pflicht  in  derselben  Person.1)

Was  die  Abtretung  der  Rentenschuld  betrifft,  so  ist  zwischen
den  rückständigen  Leistungen  und  dem  Rentenrecht  selbst  zu  unterscheiden.
Es  gelten  die  oben  in  den  §§  127  ff.  entwickelten  Grundsätze.  Namentlich
  sind  Rückstände  einzelner  Leistungen  nach  den  Grundsätzen  über
Abtretung  rückständiger  Zinsen  zu  übertragen,  sie  unterliegen  also  nicht
dem  Publizitätsprinzip,  sondern  regeln  sich  nach  den  Vorschriften  der
Schuldverhältnisse.  Dagegen  untersteht  die  Uebertragung  der  Rentenschuld
  als  solche  den  sachenrechtlichen  Vorschriften  der  88  1154  und
1155,  wie  die  Abtretung  einer  Grundschuld.

7.  Soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Thatbestände  hervorgehoben  7.  Die  anahat,
  finden  die  Vorschriften  über  die  Grundschuld  entsprechende  An=  loge  Anwenwendung
  auf  die  Rentenschuld.  Insbesondere  kann  hiernach  die  Renten-  Wn“*
schuld  auch  als  Eigenthümerrenten  schuld  und  als  eine  für  den  pdie  Grund-Inhaber
  des  Rentenbriefs  eingetragene  Rentenschuld  bestehen,  schuld.
und  letztere  in  Theile  zerlegt  werden,  auf  welche  dann  die  8§  51,

70  R.G.B.O.  Anwendung  finden.

8.  Nach  Art.  35  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  finden  die  neben  dem  8.  Verhältniß
B.  G.  B.  in  Kraft  bleibenden  Vorschriften,  die  sich  auf  Hypotheken=  und  zum  Lan-Grundschuld
  beziehen,  auch  auf  die  Rentenschuld  entsprechende  An-  besgeset.
wendung.  Dahin  gehören  insbesondere  die  §§  37  Abs.  1  Nr.  3,  §  38
des  Preuß.  Enteign.  Ges.  vom  11.  Juni  1874,  §  1  Abs.  4  Rentengüterges.
  vom  27.  Juni  1890,  §  17  Gesetz  betr.  das  Pfandrecht  in
Privateisenbahnen  vom  19.  Angust  1895.15)

—

1½)  Vgl.  88  1145  Abs.  2,  1158,  1159,  1178  B.  G.  B.  und  oben  S.  464,  561.
1)  Vgl.  S.  56,  Begründung  des  Entwurfes  eines  preuß.  Ausführungsgesetzes,
  auch  Art.  62  des  Einführungsgesetzes  B.  G.  B.