1.  Das  Urtheil.


748.  Die  Vollstreckungstitel  im  Allgemeinen.  (§  160.
Fünfter  Abschnitt:

Die  Titel  zur  Zwangsvollstrechung  in  das  belastete
Grundstück.

6  160.  Die  Vollfreckungstitel  im  Allgemeinen.

1.  Die  Befriedigung  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldgläubigers
aus  dem  Grundstücke  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gehört  dem
Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  an.  Das  Verfahren  ist  theils
durch  die  C.P.O.,1)  theils  durch  das  Reichsgesetz  vom  24.  März  1897
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  geregelt
worden.

Das  durch  diese  Gesetze  geordnete  Verfahren  soll  an  dieser  Stelle
nicht  behandelt,  sondern  nur  diejenigen  Voraussetzungen  dargelegt
werden,  welche  der  Gläubiger  erfüllen  muß,  um  den  Zwangsvollstreckungsweg
  betreten  zu  können.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Grundkreditbelastung  ist  dinglicher
Natur;  der  Gläubiger  hat  das  Recht,  aus  dem  Grundstücke  seine

Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  suchen,  und  der

jeweilige  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  diese  zu  dulden.

Voraussetzung  der  zwangsweisen  Beitreibung  der  eingetragenen
Summe  und  der  Erweiterungen  aus  dem  Grundstücke  ist  zunächst  das
Vorhandensein  eines  vollstreckbaren  Titels  gegen  den
zeitigen  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.  (Vgl.
§  16  Abs.  2  Zw.V.G.)

Derselbe  wird  meist  in  einem  vollstreckbaren  End=  oder  Theilurtheil,
  d.  h.  in  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehenen  Ausfertigung
  desselben  bestehen;  das  Attest  der  Rechtskraft  ersetzt  die  Vollstreckungsklausel
  nicht  (§  724,  725,  795  C.  P.O.).

Abweichend  von  dieser  Voraussetzung  bedürfen  Vollstreckungsbefehle
  der  Vollstreckungsklausel:)  nur  bei  einem  bis  zum  Beginn

1)  Vgl.  oben  S.  668.

2)  Vgl.  wegen  der  Vollstreckungsklausel  für  oder  gegen  einen  Rechtsnachfolger
  des  im  Urtheil  bezeichneten  Gläubigers  oder  Schuldners  oder  gegen  den
Besitzer  der  im  Streit  befangenen  Sache  §§  727,  730,  733  C.  P.O.  (Ertheilmg
auf  Anordnung  des  Vorsitzenden).  Vgl.  ferner  wegen  eines  gegenüber  dem
Vorerben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  ergangenen  Urtheils  8  728  C.  P.O.
wegen  einer  für  oder  gegen  den  Testamentsvollstrecker  zu  ertheilenden  Vollstreckungsklausel
  in  Ansehung  eines  für  oder  gegen  den  Erblasser  ergangenen