g  160.  Die  Vollstreckungstitel  im  Allgemeinen.  749

der  Zwangsvollstreckung  eingetretenen  Wechsel  des  Gläubigers  oder
Schuldners.3)

Das  Urtheil  muß  also  entweder  rechtskräftig  oder  vorläufig
vollstreckbar  sein.  Unerheblich  ist  es  aber,  ob  dasselbe  unter
Vorbehalt  der  Geltendmachung  der  nach  §  279  C.  P.O.  zurückgewiesenen
Verkheidigungemite  oder  unter  dem  Vorbehalt  der  Entscheidung  über
die  Aufrechnung  oder  der  Ausführung  der  Rechte  ergangen  ist,  oder
ob  dem  Schuldner  die  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassen  ist.)

Wenn  die  Verurtheilung  Zug  um  Zug  gegen  eine  Gegenleistung
des  Gläubigers  ergangen  ist,  so  hindert  dies  zwar  nicht  die  Ertheilung
der  Zwangevollstreckungsklausel,  wohl  aber  nach  §  765  C.P.O.  die
Anordnung  einer  Vollstreckungsmaßregel  durch  das  Vollstreckungsgericht.
  Diese  setzt  den  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
  Urkunden  voraus,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im
Verzuge  der  Annahme  ist,  und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits
zugestellt  ist.  Von  dieser  Zustellung  kann  abgesehen  werden,  wenn
bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung  nach  §  7566
C.P.O.  begonnen  hatte,  und  der  Nachweis  durch  das  Protokoll  des
Gerichtsvollziehers  geführt  wird.)

2.  Besondere  Vorschriften  wegen  der  Zwangsvollstreckung  in  2.  Das  Verdas
  unbewegliche  Vermögen  sind  hinsichtlich  des  Verwaltungs=  waltungszwangsverfahrens
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen  durch  die  verfahren-Preuß.
  Verordnung  vom  15.  November  1899  erlassen  worden;
namentlich  bestimmt  §  51  daselbst,  daß  Anträge  auf  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  nur  zulässig  sind,  sobald  feststeht,
daß  durch  Pfändung  die  Beitreibung  des  Geldbetrages  nicht  erfolgen
kann.  Die  Vollstreckbarkeit  der  Forderung  und  die  Zulässigkeit  der
Zwangsvollstreckung  unterliegen  jedoch  nicht  der  Beurtheilung  des
Vollstreckungsgerichts  oder  des  Grundbuchamts.

Urtheils  §  749  C.  P.O.;  wegen  eines  gegen  einen  der  Ehegatten  ergangenen
Urtheils  hinsichtlich  der  Wirkung  gegen  den  anderen,  vgl.  88  742,  744,  745
C.P.O.,  ferner  noch  wegen  eines  gegen  den  Besteller  des  Nießbrauchs  ergangenen
  Urtheils  §  738  C.  P.O.

)  Vgl.  88  688  Abs.  1,  796,  929  C.  P.O.;  über  ausländische  Urtheile,  vgl.
§  722  und  über  Schiedssprüche  §  1042  C.P.O.;  ferner  R.E.  Bd.  5  S.  397,
Bd.  30  S.  369.

#  Vgl.  88  510,  302,  599,  713  Abs.  2,  C.  P.O.,  aber  auch  §  115  Abf.  4
Zw.  V.  G.

5)  Vgl.  oben  S.  512,  280.