3.  Andere

Schuldtitel.

750  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  §  794  Nr.  5  C.  P.O.  (8  11.

3.  Weitere  vollstreckbare  Titel  sind  Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
wenn  der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  ist
(§§  798,  103,  105  C.P.O.)  und  die  im  §  794  Nr.  1—5  C.P.O.
bezeichneten  vollstreckbaren  Titel,  wie  u.  A.  Vergleiche,  welche  vor  einem
deutschen  Gericht  zur  Beilegung  eines  „nrechtshängig  gewordenen“
Anspruchs  geschlossen  worden  sind.“)

§  161.  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  §  794  Ur.  5  C.p.O.

Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  diejenigen  vollstreckbaren  Urkunden,
welche  nach  Nr.  5  des  §  794  C.P.O.  von  einem  deutschen  Gericht
oder  von  einem  deutschen  Notar  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse
  in  der  vorgeschriebenen  Form  aufgenommen  sind,  sofern  die
Urkunde  über  einen  Anspruch  errichtet  ist,  welcher  die  Zahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität
anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat,
und  der  Schuldner  sich  in  der  Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
  unterworfen  hat.  Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung
einer  Geldfsumme  zum  Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch
aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.)

Diese  Vorschrift  wird  ergänzt  durch  die  88  799,  800  C.P.O,
welche  folgenden  Wortlaut  haben:

8  799.  Hat  sich  der  Eigenthümer  eines  mit  einer  Hüpothel,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks
  in  einer  nach  §  794  Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  und  ist
dem  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  eine  vollstreckbare
Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  die  Zustellung  der  die  Rechtsnachfolge
  nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten
  Urkunde  nicht  erforderlich  wenn  der  Rechtsnachfolger
  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

0)  Ueber  andere  vollstreckbare  Schuldtitel  vgl.  §  164  Abs.  2,  §  206

Abs.  2,  §  194  K.O;  88  58,  63,  94,  97  R.A.O.;  95  132,  133  Zw.V.G.;  val.

hierüber  das  Nähere  bei  Jäckel,  S.  72ff.

1)  Vgl.  betreffs  der  Urkunde,  welche  von  einem  zum  Richteramt  befähigten
Beamten  einer  öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalt  innerhalb
der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  ausgenommen  ist,  ferner  §§  1,  10  des  Ges.
betr.  die  Zwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)
Kreditanstalten  vom  3.  August  1897  und  Art.  5  des  Preuß.  A.G.  z.  C.  P.O.Nov.
bezüglich  der  Fassung  des  §  10,  Abs.  II  der  vorgedachten  Bestimmung.