§  161.])  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  8.794  Nr.  5  C.V.O.  751

§  800.  Der  Eigenthümer  kann  sich  in  einer  nach  §  794
Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde  in  Ansehung  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterwerfen,  daß  die
Zwangsvbollstreckung  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen
Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.  Die  Unterwerfung
  bedarf  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das
Grundbuch.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,
  der  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  bedarf  es  nicht
der  Zustellung  der  den  Erwerb  des  Eigenthums  nachweisenden
  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde.

Ist  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen
Eigenthümer  zulässig,  so  ist  für  die  im  §  797  Abs.  5
bezeichneten  Klagen  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
das  Grundstück  belegen  ist.

Durch  diese  Vorschriften  ist  die  Streitfrage  des  bisherigen  Rechts,
inwieweit  die  Vorschriften,  welche  für  die  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils
gegen  einen  Sondernachfolger  des  Schuldners  gelten,  auch  bei  einer
gemäß  §  794  Nr.  5  C.P.O.  ausfgenommenen  Hypothekenurkunde  zur
entsprechenden  Anwendung  gelangen,  im  bejahenden  Sinne  entschieden,
wie  dies  auch  überwiegend  die  Praxis  der  Preußischen  Gerichte  angenommen
  hatte.))  Damit  wird  einem  Bedürfnisse  des  Verkehrs
Rechnung  getragen.  Die  Wirksamkeit  eines  solchen  Schuldtitels
gegen  den  Sondernachfolger  hängt  aber  von  der  Voraussetzung
  ab,  daß  die  Unterwerfung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  ist;  eine  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  an
Stelle  der  Eintragung  genügt  für  diesen  Fall  nicht  und  §  874  B.  G.B.
findet  hierauf  keine  Anwendung,  damit  der  Erwerber  des  Grundstücks
unmittelbar  aus  dem  Grundbuche  sich  über  die  Rechtslage  zu  unterrichten
  im  Stande  ist.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,
der  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  wird  von  einer  Zustellung  der  den
Erwerb  des  Eigenthums  nachweisenden  öffentlichen  Urkunde  abgesehen.

2)  Vgl.  die  Verfügung  des  Präsidenten  des  Landgerichts  I  Verlin  vomn
10.  Sept.  1895,  abgedruckt  bei  Oberneck  S.  148,  149  und  in  Bl.  f.  R.Pfl.  im
Bez.  des  Kammergerichts  1895  S.  114ff.  und  1896  S.  1  und  2,  ferner  Jur.

Wchschr.  1895  S.  530  Nr.  46,  sowie  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  16  S.  122  ff.
Nr.  33.