752  Zwangsvollstreckung  i.  d.  bewegl.  Vermögen  aus  Realansprüchen.  (§8  162.

In  Uebereinstimmung  mit  §  24  C.P.O.  ist  die  Zuständigkeit  für
Klagen,  welche  sich  auf  die  Vollstreckungsklausel  sowie  die  den  Anspruch
selbst  betreffenden  Einwendungen  beziehen,  geregelt  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  über  den  dinglichen  Gerichtsstand.

Aus  einer  solchen  Urkunde  mußte  nach  früherem  Prozeßrecht  der
Rechtsnachfolger  des  Gläubigers,  wenn  er  auf  Grund  derselben  zur
Vollstreckung  gegen  den  Eigenthümer  schreiten  wollte,  neben  der  Abschrift
  der  vollstreckbaren  Urkunde  und  der  Vollstreckungsklausel  noch
eine  Abschrift  der  die  Rechtsnachfolge  nachweisenden  öffentlichen  Urkunde
zustellen  lassen  (vgl.  §  671  Abs.  2  C.P.O.  a.  F.).  Die  Zustellung
der  letzteren  Urkunde  ist  jedoch,  sofern  der  Rechtsnachfolger  als  Gläubiger
im  Grundbuche  eingetragen  ist,  eine  zwecklose  Förmlichkeit,  da  der
Eigenthümer  von  einer  solchen  Eintragung  nach  §  55  R.G.B.O.  schon
durch  das  Grundbuchamt  Kenntniß  erhält.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat
8  799  C.  P.  O.  diesen  Formalismus  beseitigt  und  die  Zustellung  für
entbehrlich  erklärt.)

Die  Zwangsvollstreckung  darf  jedoch  erst  beginnen,  wenn
der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  worden
ist  (vgl.  §  798  C.  P.  O.).  v

5  162.  Die  Zwangsvolstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
aus  Realansprüchen.

Den  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  bildet  das  Grundstück
mit  seinen  Erweiterungen,  auf  welche  sich  die  Hypothek  erstreckt  (val.
88  1147,  1181  B.  G.  B.  und  oben  S.  525  ff.).  Der  Realgläubiger  ist
aber  auf  diese  Gegenstände  keineswegs  beschränkt,  vielmehr  kann  er
auch  im  Wege  der  Mobiliarpfändung  seine  Befriedigung  suchen,
doch  ist  diese,  wenn  sie  nicht  Gegenstände  betrifft,  welche  die  Hypothe
nach  §§  1120  ff.  B.  G.  B.  erfaßt  (oben  S.  531ff.),  nicht  als  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  anzusehen.  Soweit  bewegliche  Gegenstände
Zubehbr  des  Grundstücks  sind,  bleiben  sie  der  Mobiliarpfändung  überhaupt
  entzogen  (vgl.  8  865  C.P.O.,  88  97,  98  B.  G.  B.).  Abgesehen
von  dieser  letzteren  Abweichung  hinsichtlich  des  Zubehörs  hat  das  neue
Recht  wegen  vollstreckbarer  Ansprüche  aus  Grundkreditbelastungen  die
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  frei  zugelassen
und  damit  eine  im  bisherigen  Recht  bestrittene  Frage  wesentlich  im

o)  Vgl.  Begründung  zur  C.P.O.Nov.  (Heymann'sche  Ausg.)  S.  229,  20