g  188.  Big  Vethällrit  des  Grünsbuchamts  zum  Volskresküngsgericht.  7860

Sinne  der  Peaiktschen  Praxis  entschieden.  1)  Die  Motive  zür  C.  .  -
führen  hierfür  mit  Recht  an,  daß  es  weder  dem  Interesse  des  Schuldners,
noch  dem  des  Gläubigers  entsprechen  würde,  wenn  diesem  die  Befugniß,
hinfichtlich  der  fraglichen  Gegenstände  die  Zwangsvollstreckung  in  das
bewegliche  Vermögen  zu  betreiben,  versagt  bliebe.  Namentlich  könne
der  Gläubiger  wegen  der  das  Grundstück  betr.  Mieth=  und  Pachtzinsenforderungen
  nicht  lediglich  auf  die  Einleitung  der  Zwan#sverwaltung
  beschränkt  werden.

Eine  Kollision  zwischen  dem  Pfandrecht  des  pers  önlichen  Elsibigers
und  des  Realgläubigers  hinsichtlich  der  Fahrnißgegenstände  iwird  in
Zukunft  nicht  leicht  eintreten  können,  da  die  frühere  Pfänbang  der
späteren  vorgeht.  Der  im  Range  vorstehende  HMypothekengläubiger  hat
leineswegs  das  Recht,  einer  von  einem  nachstehenden  Realgläubiger
bewirkten  Pfändung  dieser  beweglichen  Gegenstände  zu  widersprechen.,)

Die  Kollision  bei  Pfändungen  von  Zubehörstücken  des
Erundstücks  entscheidet  sich  dadurch,  daß,  wenn  solche  trotz  des  Verbotes
aus  Versehen  vollzogen  worden  ist,  der  im  Range  vorstehende-  Realgläubiger
  sowohl  dem  pfändenden,  im  Range  nachstehenden.  Realgläubiger,
wie  einem  pfändenden  persönlichen  Gläubiger  gegenüber  das  Widerruucherecht
  nach  §§  771,  865  C.P.O.  oder  des  766  C.P.O.  hat.

In  Ansehung  der  Früchte  auf  dem  Halm  ist  zwar  die  Pfänbdung
nicht  verboten,  so  lange  nicht  eine  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstrecung
  in  das  Grundstück  erfolgt  ist"),  diese  Pfändung  ist  aber
machtlos  gegenüber  dem  Realrecht,  sobald  ein  Realgläubiger  in  Gemäßheit
  des  §  810  Abs.  2  C.P.O.  Widerspruch  gegen  dieselbe  erhebt.

z  1683.  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstrechungsgericht.


1.  Die  Beziehungen  der  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  zu  dem  1.Die  Thätig-Verfahren
  bei  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  bis  keit  zin
zum  rechtskräftigen  Zuschlagsbeschluß  zeigen  sich  in  folgenden  Punkten:  Zuschlagsbeschluß.


41)  Vgl.  über  diese  Streitfrage  im  bisherigen  Recht  Niedeck  in  Gruchot,
Vd.  30  S.  532ff.,  Krech  u.  Fischer  Kommentar  zu  dem  J.  Zw.  Vollstreckungsges.
S.  827,  Turnau  S.  813.
h  Heymannsche  Ausgabe  S.  255,  ogl.  Dernburg  III  247  unter  Nr.  2.
*)  Vgl.  über  diese  Streitfrage  im  Preuß.  Recht  die  Litteratur  bei  Anm.  1.
)  Vgl.  §  814  Nr.  4  C.  P.O.;  vgl.  noch  Geschäftsanweisung  f.  d.  Gerichtsvollzieher
  8  68.  .
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  48