754  Das  Verhältuß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  18  168.

a)  Wenn  der  Schuldner  nicht  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  so  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  auch  vom  Grundbuchamt
  die  bei  den  Grundakten  befindlichen  Urkunden,  welche
das  Eigenthum  des  Schuldners  nachweisen,  in  beglaubigter  Abschrift
  zu  fordern.  Der  Gläubiger  wird  sich  durch  Vorlegung
des  vollstreckbaren  Schuldtitels  legitimiren  (6  14  R.G.B.0).

b)  Der  Grundbuchrichter  hat  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
den  Zwangsversteigerungsvermerk  einzutragen  und  beglaubigte
Abschrift  des  Grundbuchblatts,  sowie  Mittheilung  der  Adressen
der  Realberechtigten  und  Zustellungsbevollmächtigten  an  das
Vollstreckungsgericht  zu  bewirken.  ·

Die  Beschlagnahme,  die  nur  zu  Gunsten  des  betreibenden
Gläubigers  wirkt,  sodaß  zu  dessen  Nachtheil  der  Eigenthümer
nicht  verfügen  darf,  bildet  keinen  Hinderungsgrund  für  weitere
Verfügungen  des  Eigenthümers,  und  der  Grundbuchrichter  kann
die  Eintragung  auf  Grund  von  Eintragungsbewilligungen  des
Subhastaten  nicht  ablehnen.  Hieran  ändert  auch  die  Einleitung
der  Zwangsverwaltung  nichts.  Andererseits  wird  durch  derartige
Verfügungen  das  Zwangsversteigerungs=  und  Verwaltungsverfahren
  nicht  berühnrt.

)  Das  Verfahren  bis  zum  Zuschlagsbeschluß  hat  besondere  Beziehungen
zum  Grundbuchamt  nicht,  wirkt  aber  auf  die  Rechte  der  Raalgläubiger
  ein,  da  die  dem  Anspruch  des  betreibenden  Gläubigers
nicht  vorgehenden  Realansprüche  durch  den  Zuschlag  fällig  werden
und  an  Stelle  des  Grundstücks  der  Erlös  zu  ihrer  Befriedigung
dient.  Reicht  derselbe  hierzu  nicht  aus,  so  erlöschen  die  Realansprüche,
  soweit  nicht  das  Gesetz  im  Einzelnen  Ausnahmen
macht,  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  nicht  eintragungsfähigen  dinglichen
  Belastungen,  insbesondere  der  öffentlichen  und  gemeinen
Lasten  (§8  52,  91  Zw.V.G.,  5S912—917  B.  G.  B.  Art.  1ff.  Preuß.
A.G.  z.  Zw.  V.G.).  Die  Löschung  der  durch  den  Zuschlag  fällig
gewordenen  Rechte  unterbleibt,  falls  zwischen  dem  Ersteher  und
Gläubiger  das  Stehenbleiben  vereinbart  ist  (§  144  Zw.V.G,
§  116  Preuß.  J.  Zw.V.  v.  15.  Juli  1883).

2.  Die  Thä-  2.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  nach  rechtskräfti
tigkeit  nach  gewordenem  Zuschlagsbeschluß  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsdem
  Zu-  gerichts  und  bezieht  sich  im  Wesentlichen  auf  folgende  Punkte  (  1301
schlagsbea)

  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer.