756  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckunobgericht.  sz  164.

tragung  unwirksam,;  insofern  unterscheidet  sich  die  Vorschrift  des  Abs.g,
8  130  Zw.  V.  G.  wesentlich  von  der  bloßen  Ordnungsvorschrift  des
§  40  Abs.  1  R.G.B.O.,  wonach  eine  derartige  Eintragung  nicht  erfolgen
soll.  Die  vom  Ersteher  vorher  bewilligten  Eintragungen  stehen  daher
den  vom  Vollstreckungsgericht  nachgesuchten  Einschreibungen  nach.

Der  Ersteher  kann  vor  seiner  Eintragung  als  Eigenthüner  auch
die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  erklären.  In  dieser
Beziehung  unterscheidet  sich  die  Auflassung  als  dinglicher  Vertrag  nicht
von  jeder  anderen  dinglichen  Einigung  über  Bestellung  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke,  da  die  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  kein
kontinuirlicher  Akt  der  Auflassung  ist,  sondern  ein  neben  jene  tretender
Rechtsakt.  Die  Eintragung  dieser  Eigenthumsveränderung
kann  erst  bewirkt  werden,  nachdem  der  Ersteher  selbst
als  Eigenthümer  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
  eingetragen  worden  ist.)

4.  Die  Siche=  4.  Nach  §  118  Zw.V.G.  erfolgt  bei  Nichtberichtigung  des  Baarrungs=
  gebots  durch  Anordnung  des  Gerichts  die  Uebertragung  der  aus  demselben
O#pothern  zu  berichtigenden  Forderung  auf  den  Gläubiger,  und  für  diesen  ist  nach
übeina-  §  128  Abs.  1.  Zw.V.  G.  eine  Sicherungshypothek  an  dem  Grundstücke
genen  For-mit  dem  Rang  des  ursprünglichen  Anspruchs  einzutragen.  Ez
derung  wird  also  für  derartig  übertragene  Kaufgelderrückstände  nicht  mehr,  wie
gegen  den  nach  §  124  des  Pr.  J.  Zw.  V.  G.  eine  gewöhnliche  Hypothek  eingetragen,
*“  sondern  lediglich  eine  Sicherungshypothel  die  aber  nicht  mit  der  Zwangsgung
  hypothek  (vgl.  oben  §  154)  zu  verwechseln  ist,  denn  sie  braucht  nicht
des  Baar=  auf  die  einzelnen  Grundstücke  event.  vertheilt  zu  werden  und  ist  auch
gebots.  nicht  an  den  Mindestbetrag  von  300  Mark  gebunden.

Das  ihr  zustehende  Rangrecht  bleibt  also  dasjenige,  welches
dem  ursprünglichen  Anspruch  des  Realberechtigten  zustand.
Soveit  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  unvertheilt  bleibt,  wird
eine  Sicherungshypothek  nach  Abs.  2  §  128  Zw.V.G.  für  denjenigen
eingetragen,  welcher  z.  Zt.  des  Zuschlags  Eigenthümer
des  Grundstücks  war,  also  in  der  Regel  zu  Gunsten  des
Subhastaten.  Sie  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Erwirbt  der

Ersteher  selbst  eine  Hypothek  auf  dem  erstandenen  Grundstücke,

welche  bei  der  Kaufgeldervertheilung  zur  Hebung  kommt,  so  darf  diese

unter  keinen  Umständen  die  Rechte  der  stehengebliebenen  Realrechte
beeinträchtigen.  Sie  muß  daher  diesen,  aber  auch  den  vor-—.



5  Vgl.  auch  Wolff  S.  246  Anm.  10.