z  1641  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  757

gedachten  Sicherungshypotheken  im  Range  nachstehen.
Diese  Rangänderung  zum  Nachtheile  der  Eigenthümerhypothek  des
Erstehers  tritt  auch  dann  ein,  wenn  demselben  eine  Hypothek  vor
Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
abgetreten  ist  oder  der  Ersteher  in  Folge  Befriedigung  eines  Gläubigers
dessen  Hypothek  kraft  Gesetzes  gemäß  §  1143  erworben  hat.  Um
diese  Rangordnung  klar  zu  stellen,  muß  das  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
  auch  darauf  gerichtet  sein,  daß  die  Eintragung  der  Sicherungshypotheken
  mit  dem  Vermerk  erfolgt:  „auf  Grund  der  Zwangsversteigerung“.


Im  Falle  des  §  61  Zw.V.G.  tritt  für  das  Vertheilungsverfahren
an  die  Stelle  der  Forderung  gegen  den  Ersteher  die  Forderung  gegen
den  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten.  Wird  von  dem  Dritten
die  ihm  obliegende  Zahlung  im  Vertheilungstermin  bewirkt,  so  ist  für
seine  Forderung  an  den  Ersteher  eine  Sicherungshypothek  an  dem
versteigerten  Grundstück  einzutragen  (vgl.  das  Nähere  88  134,  129ff.
Zw.V.G.).