1.  Abtheilung.

Pegitimation.

Adoption.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  regelt  das  B.  G.B.  in  den
§§  1741—1772.  Der  Annehmende  —  mag  es  ein  Mann,  eine
Frau  oder  ein  Ehepaar  sein  —  erlangt  die  elterliche  Gewalt  über
das  Kind  und  damit  die  Verwaltung  und  Nutznießung  an
seinem  Vermögen  (8§§  1760,  1761  B.  G.  B).  Die  Adoption
beruht  auf  einem  Vertrage,  der  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  vor
Gericht  oder  Notar  abgeschlossen  sein  muß  (vgl.  das  Nähere
§  1750).  Will  der  Adoptirende  vermöge  seiner  elterlichen  Gewalt
Grundbuchoperationen  vornehmen,  so  hat  er  sich  zunächst  durch
den  formgerechten  und  durch  das  zuständige  Amtsgericht  bestätigten
Adoptionsvertrag  zu  legitimiren  (6  1750  Abs.  2  B.  G.  B.;  88  66—68
N.  G.  fr.  G.).  Die  in  öffentlicher  Urkunde  nachzuweisende  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ist,  abgesehen  von  den  Fällen
Nr.  1,  3,  5,  8—11  §  1822  und  §  1643,  erforderlich:

a)  Zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  bezw.  grundstücksgleiches
Recht  oder  über  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  wie  beispielsweise
  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte  (§  1821  Nr.  1
B.  G.  B).  Als  Verfügung  über  ein  Grundstück  ist  nicht  nur
die  Veräußerung,  sondern  jede  Belastung  desselben,  insbesondere
mit  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  anzusehen.
Dagegen  gehbren  zu  den  Rechten  an  einem  Grundstücke  im
Sinne  dieser  Vorschrift  nicht  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,
  so  daß  eine  Abtretung  derselben,  eine  Vorrangseinräumung
  und  andere  Verfügungen  die  vormundschaftsgerichtliche
  Genehmigung  nicht  erfordern.

b)  Zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist  (8§  1821  Nr.  2  B.  G.  B).