762  1.  Abtheilung:  Legitimation.

c)  Zur  Abschließung  eines  obligatorischen  Vertrages,  welcher  den
Adoptirenden  als  Vertreter  des  Adoptirten  zu  einer  der  zu
a  und  b  bezeichneten  Verfügungen  verpflichtet,  wiederum  mit
Ausnahme  der  Verfügungen  über  Hypotheken,  Grund=  und
Rentenschulden.

In  dieser  Normirung  findet  sich  eine  grundsätzliche  Abweichung
von  dem  bisherigen  Preußischen  Recht,  wonach  der  Adoptirende  kein
Verwaltungsrecht  und  keine  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Adoptiv—-kindes
  hat.  Das  Verwaltungsrecht  verblieb  nach  Preußischem  Recht
dem  natürlichen  Vater,  welcher  das  minderjährige  Kind  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung  vertrat  und  dessen  lästige  Verträge  zu
genehmigen  hatte  (5  694  II.  2  A.  L.R.).

Von  praktischer  Wichtigkeit  ist  insonderheit  die  Frage  über  die
Stellung  des  Adoptirenden  während  der  Uebergangszeit.  Ueberkommt
  er  mit  dem  1.  Januar  1900  die  elterliche  Gewalt,  Vermögensverwaltung
  und  Nutznießung?  Dies  ist  hinsichtlich  der  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  zu  bejahen,  im  Uebrigen  zu  verneinen.
Nach  Art.  209  E.  G.  z.  B.  G.  B.  behält  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  die  rechtliche  Stellung
nach  bisherigem  Recht.  Für  Preußen  verbleibt  es  daher  bei  dem
Ausschluß  des  Verwaltungs=  und  Nießbrauchsrechts.  In  den
gemeinrechtlichen  Gebieten  Preußens  stand  dem  Adoptivvater  bei  der
arrogatio  und  der  adoptio  plena  die  volle  elterliche  Gewalt  mit
der  Nutznießung  schon  vor  dem  1.  Januar  1900  zu  (vgl.  R.E  31
S.  189),  in  den  Gebieten  des  französischen  Rechtes  entstanden
in  Folge  der  Adoption  elterliche  Befugnisse  nicht  (vgl.  Habicht,
S.  446  Anm.  1;  abweichend  Mot.  z.  E.G.  S.  302,  Niedner
Anm.  2  z.  Art.  20  E.G.  B.  G.  B.).

Aerzte.  Nach  §  468  II  8  A.  L.R.  soll  kein  Arzt  in  der  Regel  eine
eigene  Apotheke  besitzen  oder  dieselbe  durch  sich  selbst  oder  durch
Andere  verwalten.  (Ausnahme  nach  §  14  I  der  Apoth.-Ordnung
v.  11.  Oktober  1801.)  Aerzte  sind  also  in  Bezug  auf  den  Erwerb
von  Grundeigenthum  nach  dieser  Richtung  hin  öffentlich  -rechtlich
beschränkt.

Akademie  der  Wisfenschaften  zu  Berlin.  Dieselbe  ist  juristische

Person  mit  eigenem  Vermögen  und  Einkommen  und  führt  ein

eigenes  Siegel.  Rechtsgeschäftlich  wird  sie  durch  den  geschäftsleitenden

  Sekretair,  welcher  sich  durch  eine  Bescheinigung  des

Kultus-Ministeriums  zu  legitimiren  hat,  vertreten.  Im  Behinderungs-