1.  Abtheilung:  Legitimation.  763

falle  tritt  an  seine  Stelle  sein  Vertreter.  Auflassungen,  Belastungen
an  Grundstücken,  sowie  überhaupt  Verfügungen  über  das  Grundund
  Kapitalvermögen  der  Akademie  bedürfen  der  Zustimmung  des
Kultusministeriums.  Liegt  dieselbe  für  einen  von  der  Akademie
gefaßten  Beschluß  vor,  so  ist  der  Sekretair  zum  Abschluß  des
bezüglichen  Rechtsgeschäfts  legitimirt  (vgl.  Statut  vom  28.  März
§9  1881  3  Nr.  2,  827  Nr.  2,  §  42  Nr.  1,  gie  Centr.-Bl.  f.  d.
Unterrichtsverw.  S.  510;  Turnau  II  g  bo  S  322).

Akademie  der  Künste.  Sie  ist  in  Bezug  auf  Rechtsgeschäfte  durch
ihren  Präsidenten  und  den  ersten  ständigen  Sekretair  vertreten.
Beide  müssen  die  betreffenden  Urkunden  vollziehen  (Statut  vom
19.  Juni  1882  88  1,  7,  8;  Centr.  Bl.  f.  d.  Unterrichtsverw.  S.
618);  bezüglich  der  Genehmigung  bei  Grundstücksoperationen  gilt
das  unter  „Akademie  d.  W.“  Gesagte.

Aktiengesellschaft.  Ihr  Vertretungsorgan  ist  der  Vorstand,  deren
Mitglieder  aus  dem  Handelsregister  sich  ergeben;  er  hat  in  der
durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine  Willenserklärung
  abzugeben  und  zeichnet  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden
zu  der  Firma  der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes
  ihre  Unterschrift  hinzufügen.  Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand
  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im  Handelsregister  eingetragenen
Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die
Eintragung  geführt.  Ist  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht,
  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das
Register.  (§§  33  Abs.  1,  35  R.G.B.O.,  8§  182  Nr.  4,  231,  232
233  H.G.B.  vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  Bd.  16  S.  72  und  die
Abhandlung  von  Menzen  ebenda  Bd.  18  S.  394ff.)

Wird  eine  Aktiengesellschaft,  welche  nur  ein  einziges  Vorstandsmitglied
  hat,  nach  ihrem  Statut  lediglich  bei  Mitwirkung  eines  Prokuristen
verpflichtet,  so  ist  der  gemeinschaftlich  mit  dem  Direktor  handelnde
Prokurist  zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  der
Gesellschaft  auch  ohne  eine  ihm  hierfür  ausdrücklich  ertheilte  Besugniß
  ermächtigt.  (Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  15  S.  96
Nr.  27.)  ·  «  .

Im  Falle  einer  Nachgründung  kann  der  Grundbuchrichter  die
Eintragung  einer  Eigenthumsänderung  nur  beim  Nachweise  der
Voraussetzungen  des  8  207  Abs.  1—4  H.  G.  B.  bewirken,  da  er  die
Sachlegitimation  des  Vorstandes  zu  prüfen  und  mangels  der
Nichteinholung  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  die  Ein-