764  1.  Abtheilung:  Legitimation.

tragung  abzulehnen  hat.  Eine  andere  Frage  ist  die,  ob  er  auch  die
Beurkundung  der  Auflassung  aus  diesem  Grunde  verweigern  darf.
Dies  dürfte  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  Art.  40  Pr.
G.  fr.  G.  zu  verneinen  sein.  Der  Vorstand,  der  diesen  Akt  beurkunden
  lassen  will,  überschreitet  zwar  seine  Vertretungsmacht,  es  ist
aber  zweifelhaft,  ob  jene  Zustimmung  auch  nachträglich  erfolgen
kann,  da  das  B.  G.  B.  unter  „Zustimmung“  sowohl  die  vorherige
Zustimmung  (Einwilligung)  wie  die  nachträgliche  (Genehmigung)
versteht  (vgl.  88  182—185  B.  G.  B.).  Der  Grundluchrichter
kann  daher  nicht  wissen,  ob  das  zu  beurkundende  Geschäft  offenbar
ungültig  ist.  Er  wird  daher  nur  auf  diese  Zweifel  an  der  Gültigkeit
  des  Geschäfts  hinweisen  und  diesen  Hinweis  zu  Protokoll
feststellen.  (Hinsichtlich  der  Eintragung  übereinstimmend  Staub,
S.  628  Anm.  5.)  Wenn  Pinner  Aktienrecht  S.  85  von  Zurückweisung
  des  Antrags  auf  Auflassung  spricht,  so  scheint  hiermit  der
Antrag  auf  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  gemeint  zu  sein.

Unbeschränkt  legitimirt  ist  der  Vorstand  dann,  wenn  den  Gegenstand
  des  Unternehmens  der  Erwerb  von  Grundstücken  bildet
(§  207,  Abs.  5  H.G.).

Altersversicherungsanstalt.  Sie  ist  eine  juristische  Person;  sie  kann
unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen
und  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Sie  wird  durch  den
Vorstand,  welcher  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  hat,
gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.  Die  Geschäfte  des  Vorstandes
  werden  von  einem  oder  mehreren  Beamten  wahrgenommen,
welche  von  dem  Kommunalverbande,  bezw.  von  der  Landesregierung
bestellt  werden  (vgl.  88  68,  73,  74  R.G.  vom  13.  Juli  1899
R.  G.  Bl.  S.  463).  Ueber  die  Form  der  Willenserklärung  und
die  Art  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes  und  seiner  Vertretung
nach  außen  entscheidet  das  vom  Reichsversicherungsamt  genehmigte
Statut  (70,  72  des  cit,  Ges.).  «

Altlutheraner.  Diese  Religionsgesellschaft  wird  gebildet  aus  den
von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheranern  der  alten  Provinzen.  Ihre  Verfassung
beruht  auf  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845  (G.S.
S.  516).  Sie  dürfen  zu  besonderen  Kirchengemeinden  unter  Genehmigung
  der  Minister  des  Kultus,  des  Innern  und  der  Justiz
zusammentreten.  Jede  Kirchengemeinde  hat  die  Rechte  einer
juristischen  Person.  Grundstücke  dürfen  sie  daher  nur  unter  den