1.  Abtheilung:  Legitimation.  765

für  solche  geltenden  Beschränkungen  erwerben  (vgl.  unten  bei
„juristische  Personen“").  Sie  gehören  zu  den  geduldeten  Religionsgesellschaften
  cf.  Förster-Eccius  IV  S.  685)  und  unterstehen  als
juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  nach  Rechtsfähigkeit  und
Verfassung  dem  Landesrecht.

Amtsbezirke,  Amtsverbände.  Im  Geltungsbereich  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872  (n.  F.  G.  S.  1881  S.  179)  —  Ostund
  Westpreußen  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen
—  wird  der  Kreis  in  Amtsbezirke  (Amtsverbände)  getheilt,  welche
eine  oder  mehrere  Landgemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke
umfassen.  Für  die  den  zugehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken
gemeinsamen  Angelegenheiten  stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte
einer  juristischen  Person  zu.  Dieselbe  wird  nach  außen  durch  den
vom  Oberpräsidenten  ernannten  Amtsvorsteher  vertreten.  Urkunden,
welche  das  Amt  verpflichten  sollen,  müssen  vom  Amtsvorsteher
und  mindestens  einem  Mitgliede  des  Amtsausschusses  unter  Anführung
  des  betreffenden  Beschlusses  des  Amtsausschusses  vollzogen
sein.  Beschlüsse  der  Amtsverbände,  betreffend  die  Veräußerung  von
Grundstücken  oder  Immobiliarrechten  oder  die  Aufnahme  von
Anleihen  bedürfen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der  betr.  Rechtsgeschäfte,
  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  (88  47,  48,  55,
55a  Kr.  Ordn.,  §  31  Zust.  Ges.  vom  1.  August  1883).  Der
Erwerb  von  Grundstücken  ist  unbeschränkt.  Für  Schleswig-Holstein
gelten  die  gleichen  Grundsätze  (§§  32—65  Kr.Ordn.  vom  26.  Mai
1888  G.S.  S.  139).

Die  in  der  Kreisordnung  zugelassene  Erweiterung  der  Amtsbezirke
  zu  Kommunalverbänden  (§  53  Kr.Ordn.)  ist  durch  §  146
der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der
Monarchie  (die  obengenannten  und  Posen)  vom  3.  Juli  1891
(G.  S.  S.  233)  aufgehoben.  Ueber  die  nach  diesem  Gesetz  zulässigen  Verbände
  von  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  s.  unten  „Dorfgemeinden“.

In  der  Provinz  Westfalen  bilden  mehrere  Gemeinden  ein  Amt,
an  dessen  Spitze  ein  Amtmann  steht.  Verpflichtende  Urkunden
müssen  von  dem  Amtmann  und  dessen  Beigeordneten  oder  statt
des  Letzteren  von  einem  Mitgliede  der  Amtsversammlung  vollzogen
werden.  Zur  Veräußerung  sowie  zu  der  auf  einen  lästigen  Titel
beruhenden  Erwerbung  von  Grundstücken  und  diesen  gleichgestellten
Rechten,  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  die  Genehmigung  des
Kreisausschusses  erforderlich,  welche  in  beglaubigter  Form  bei-