766  1.  Abtheilung:  Legitimation.

zufügen  ist.  Die  freiwillige  Veräußerung  darf  der  Regel  nach  nur
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebots  stattfinden.  Für  das  Grundbuchamt
  genügt  zum  Nachweise,  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften
erfüllt  sind,  die  Bestätigung  des  Vertrages  durch  die  Regierung
d.  h.  durch  den  Regierungspräsidenten  bezw.  den  Kreisausschuß
(vgl.  das  Nähere  in  §8  75,  76,  65,  53  der  Landgemeinde-Ordmug
für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856;  §  27  der
Kreisordnung  für  Westfalen  vom  31.  Juli  1886,  *  30,  31  Zuständigkeitsgesetz
  vom  1.  August  1883).

Für  die  Rheinprovinz  entscheiden  die  88  95—97,  102  der
Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845  i.  V.  mit  §8  30,  31  des
Zuständigkeitsgesetzes.  Die  oben  erwähnten  Geschäfte  können  nur
auf  Antrag  des  Gemeinderaths  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  im  Wege  des  Licitationsverfahrens  abgeschlossen  werden.
Urkunden,  welche  die  Gemeinde  verbinden  sollen,  müssen  Namens
derselben  vom  Bürgermeister  und  Vorsteher  unterschrieben  werden;
die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  und  die  Genehmigung  des
Kreisausschusses  sind  der  Urkunde  in  beglaubigter  Form  beizufügen.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  bildet  jeder  der  vier  Oberamtsbezirke
  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten
Kommunalverband.  Der  Amtsverband  wird  durch  die  Amtsversammlung
  vertreten,  deren  Beschlüsse  der  Amtsausschuß  unter
Leitung  des  Oberamtmanns  auszuführen  hat,  indem  dieser  den
Amtsausschuß  nach  Außen  vertritt.  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte
und  Vollmachten  müssen  unter  Anführung  des  bezüglichen  Beschlusses
  der  Amtsversammlung  bezw.  des  Amtsausschusses  von
dem  Oberamtmann  und  zwei  Mitgliedern  des  Amtsausschusses  der
Amtskommission  unterschrieben,  mit  dem  Siegel  des  Oberamtmanns
  versehen  und  in  Bezug  auf  Veräußerung  von  Grundvermögen,
Aufnahme  von  Anleihen  und  Uebernahme  von  Bürgschaften  vom
Minister  des  Innern  genehmigt  sein.  (Die  Amts=  und  Landesordnung
  vom  2.  April  1873  Ges.  S.  S.  145  88  45,  80.)

Apotheker.  Der  Erwerb  eines  Grundstücks  mit  Apothekerprivilegium
steht  Personen,  welche  nicht  die  Qualifikation  als  Apotheker  haben,
auch  den  Apothekern  selbst  ohne  Nachweis  ihrer  Approbation  (82
I  Apothekerordnung  vom  11.  Oktober  1801,  Reskr.  vom
2.  Dezember  1822,  Jahrbuch  für  Pr.  Gesetzgebung  u.  s.  w.  20
S.  266),  unbeschränkt  zu;  anders  bei  Ausübung  des  Privilegiums
(Ob.Tr.  24  S.  33).