1.  Abtheilung:  Legitimation.  767.

Archäologisches  Iustitut.  Das  Kaiserlich  deutsche  A.  J.  ist  eine  in
Berlin  domizilirende  Reichsanstalt  mit  den  Rechten  einer  Korporation;
  sie  wird  von  einer  Centraldirektion  geleitet,  welche  das  Institut
als  Vorstand  desselben  vertritt  (Statut  vom  9.  April  1887,  publ.
im  Reichsanzeiger  Nr.  154  Jahrg.  1887).

Armenanstalt.  Vgl.  unten  Ortsamenverband,  Landarmenverband.

Armenrecht.  Für  Preußen  ist  durch  Art.  83  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.
noch  besonders  bestimmt,  daß  auch  der  Notar  seine  Dienste  demienhen.
  der  gemäß  §  14  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  Art.  1  Satz  1
Pr.  G.  fr.  G.  Anspruch  auf  Bewilligung  des  Armenrechts  hat,  gebührenfrei
  zu  gewähren  hat.  Ob  ein  solcher  Anspruch  vorhanden
ist,  hat  der  Notar  zu  entscheiden.  Lehnt  er  den  Anspruch  ab,  so  ist
die  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde  des  Notars  (vgl.  Art.  91
Pr.  G.  fr.  G.)  zulässig.  Die  Urkundsthätigkeit  des  Notars  erfolgt
gebührenfrei.  Jedoch  ist  er  berechtigt,  Erstattung  seiner  Auslagen,
bezw.  vorschußweise  Zahlung  derselben  zu  verlangen.  Hinsichtlich  der
Stempelpflicht  entscheidet  §  15  St.  St.  G.  Der  Notar  wird  daher
vorschußweise  auch  den  Stempel  von  der  Armenpartei  vorschriftmäßig
  fordern  können  (vgl.  Jastrow  Bd.  I  S.  127).  Im
Uebrigen  wird  hinsichtlich  der  allgemeinen  Voraussetzungen  auf
8  35  oben  S.  172ff.  verwiesen.

Aditeure.  Vgl.  „Kriegsgerichtsräthe“.

Auseinandersetzungsbehörde.  Als  solche  bestehen  die  Generalkommissionen
  zu  Frankfurt  a.  O.  für  die  Prov.  Pommern  und
Brandenburg,  und  den  Stadtkreis  Berlin,  zu  Bromberg  für  Ost=  und
Westpreußen  und  Posen,  zu  Hannover  für  Schleswig-Holstein  und
Hannover,  zu  Breslau  für  Schlesien,  zu  Merseburg  für  Sachsen,
zu  Münster  für  Westfalen  und  den  rechtsrheinischen,  zum  Oberlandesgericht
  Hamm  gehörenden  Theil  der  Rheinprovinz,  zu  Kassel
für  die  Regierungsbezirke  Kassel,  Wiesbaden  und  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  zu  Düsseldorf  für  den  übrigen  Theil  der
Rheinprovinz,  zu  Königsberg  für  die  Provinz  Ostpreußen  (Ges.
vom  23.  März  1896  Ges.  S.  96  S.  75).  Ausschließlich  zuständig
für  die  Auseinandersetzung  ist  diejenige,  in  deren  Bezirk  die  von
der  Auseinandersetzung  betroffenen  Grundstücke,  bezw.  bei  Aufhebung
von  Grunddienstbarkeiten  und  Reallasten  das  dienende  oder  belastete
  Grundstück  gelegen  ist  (vgl.  das  Nähere,  auch  bezüglich  der
Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien  als  außerordentliche
Auseinandersetzungsbehörden  Turnau  II  §  117  S.  517ff.).  Wegen