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4.  Abtheilung:  Legitimation.

des  Verfahrens  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  vgl.  Bekanntmachung
  v.  10.  Okt.  1899  G.  S.  S.  403  ff.  Nr.  34.  Nach  Art.  14
Pr.  A.G.  R.  G.  B.  O.  erfolgt  die  Eintragung  des  Eigenthümers  in
einem  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden  anhängigen  Verfahren
auf  deren  Ersuchen  vgl.  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  17.  S.  60,
Bd.  16  S.  60,  87.

Ausländer  sind  keiner  Beschränkung  bezüglich  des  Erwerbes  von

Rittergütern  mehr  unterworfen  (Ges.  vom  28.  Mai  1874  Ges.
S.  195;  Art.  3  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  B.G.Bl.
S.  65);  der  Vorbehalt  im  Art.  88  E.G.  B.  G.  B.  hat  in  Preußen
nur  für  ausländische  juristische  Personen  Bedeutung  (vgl.  Art.  7
Pr.  A.G.  B.  G.B.).  ·  «

Ausländische  Behörden  und  Urkunden.  Für  Urkunden  ausländischer,

  nicht  deutscher  Behörden  braucht  nach  §  2  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Mai  1878  R.G.  Bl.  S.  89  die  Feststellung
der  Unterschrift  nicht  ausschließlich  auf  gesandtschaftlichem

Wege,  sondern  kann  auch  durch  Legalisation  seitens  eines  Konsuls

erfolgen.  Bezüglich  der  Befugniß  der  ausländischen  Behörden
zur  Ausstellung  öffentlicher  Urkunden  wird  die  Feftstellung  auf
gesandtschaftlichem  Wege  nur  erforderlich  sein,  wenn  die  Befnguiß
dem  Grundbuchamte  nicht  sonst  bekannt  ist.  Es  sind  andere  Erkenntnißquellen
  des  ausländischen  Rechtes  unbeschränkt  zugelassen,
insbesondere  auch  Bescheinigungen  der  deutschen  Konsuln  über  die
Zuständigkeit  der  ausländischen  Behörden  (Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  17
S.  116).  Hiernach  kann  die  Zuständigkeit  ausländischer  Behörden
auf  jedem  hierzu  geeigneten  Wege  festgestellt  werden.

Auf  das  Ersuchen  ausländischer  Behörden  findet  §  39  R.G.B.O.
keine  Anwendung.  Sind  keine  Staatsverträge  vorhanden,  welche
die  Materie  regeln,  so  erfolgt  Ablehnung.  Die  8§8  2,  194
NR.G.  fr.  G.  bezüglich  des  Ersuchens  außerpreußischer  Behörden,
wonach  sich  die  Gerichte  in  den  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten
übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Rechtshülfe
  zu  leisten  haben,  finden  auf  Grundbuchsachen  keine  Anwendung,
da  diese  nicht  zu  den  im  §  1  R.G.  fr.  G.  bezeichneten  Angelegenheiten
  gehören,  sondern  durch  R.G.B.O.  (Reichsgesetz)  besonderen
Aemtern  überwiesen  sind  (Grundbuchamt).  Nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.
finden  die  §  2,  194  R.G.  fr.  G.  Anwendung  auf  diejenigen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz
  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  sind.  Der  §  87  P.