1.  Abtheilung:  Legitimation.  769

A.G.  z.  G.  V.  G.  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Verpflichtung  der  Gerichte
des  Preußischen  Staates  unter  einander  und  der  §  169  G.V.G.
hat  nur  die  Leistung  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Relhtsstreitigkeiten
  und  Strafsachen  zum  Gegenstand.  (Vgl.  noch  Verordnung
vom  2.  Januar  1849  Ges.  S.  1  §  38,  Verordnung  vom  26.  Juni
1367  Ges.  S.  S.  1073  §  36,  S.  1085  §  29,  S.  1094  8  28.)
Ausländische  juristische  Personen.  Ein  ausländischer,  nach  seinem
Heimathsrecht  rechtsfähiger,  d.  h.  mit  juristischer  Persönlichkeit
ausgestatteter  Verein,  der  in  Deutschland  nur  durch  Eintragung  in
das  Vereinsregister  oder  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit
erlangen  könnte  (8§  21,  22  B.  G.B.),  gilt  als  rechtsfähig,  wenn
seine  Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß  des  Bundesraths  anerkannt
ist  (Art.  10  E.G.  B.  G.  B.).  Einem  nach  dem  Recht  seines
Heimathsstaats  nicht  rechtsfähigen  Verein  kann  in  Ermangelung
besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften  (s.  z.  B.  R.Ges.  v.  15.  März
1888  für  Kolonialgesellschaften)  durch  Beschluß  des  Bundesraths
Rechtsfähigkeit  verliehen  werden  (§  23  B.  G.  B).  Die  Eigenschaft
  anderer  ausländischer  Gesellschaften  als  juristische  Personen
entscheidet  sich  nach  ihrem  Heimathsrecht.  Der  Umfang  der
Rechtsfähigkeit  ausländischer  juristischer  Personen  richtet  sich
stets  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  sie  Rechte  geltend  machen
oder  erwerben  wollen.  Ausländische  juristische  Personen  bedürfen
in  Preußen,  soweit  nicht  abändernde  Staatsverträge  vorliegen,
zum  Erwerb  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  der
Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königl.  Verordnung  bestimmten
  Behörde  (Art.  86  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  7  §  2  Abs.  2
Pr.  A.G.  B.  G.  B.  Das  Ges.  vom  4.  Mai  1846  G.SS.  S.  235
ist  durch  Art.  89  Pr.  A.G.  B.  G.B.  aufgehoben).  Außerpreußische
juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  ihren  Sitz
haben,  bedürfen  der  gleichen  Genehmigung  zum  Erwerb  von  Grundstücken
  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark  (Art.  7  §  2
Abs.  1  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).  Diese  Genehmigung  wird  in  Bezug
auf  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
  Genossenschaften,  eingeschriebene  Hülfskassen,  rechtsfähige
gegenseitige  Versicherungsgesellschaften  und  Gewerkschaften  von  den
zuständigen  Ministern  ertheilt  (Art.  6  der  Preuß.  Verordnung  vom
16.  November  1899  Ges.  S.  S.  563,  Entsch  des  Kammerg.  16  S.72).
Aussteuerkassen.  Derartige  Kassen  haben  nach  behördlicher  Genehmigung
durch  den  Oberpräsidenten,  bezw.  den  Minister  des  Innern,  falls
ihr  Wirkungskreis  über  den  Oberpräsidialbezirk  binausgeht,  nach
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.