770  4.  Abtheilung:  Legitimation.

Maßgabe  des  §  42  II  19  A.  L.N.  die  Eigenschaft  juristischer
Personen  (Reskr.  vom  9.  September  1844  J.  M.  Bl.  S.  206,  vgl.
Art.  82  E.G.  B.  G.B.,  Art.  89  lc  Pr.  A.G.  B.  G.  G.).

Zum  Erwerb,  zur  Veräußerung  oder  Vertauschung  von  Grundstücken
  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  bezw.  des
Oberpräsidenten,  zur  Grundstücksverpfändung  die  der  Bezirksregierung
  nokhwendig;  zu  Quittungen  und  Löschungsbewilligungen
ist  Genehmigung  nicht  erforderlich,  wohl  aber  bei  Ausleihungen
von  Kapitalien,  ohne  daß  behufs  Eintragung  derselben  im  Grundbuch
  diese  Genehmigung  vorgelegt  zu  werden  braucht.

Das  Recht,  die  Kasse  zu  vertreten,  hat  ihr  Vorstand.  Dessen
Legitimation  muß  in  der  Weise  geführt  werden,  daß  die  Antorisation
  der  Aufsichtsbehörde  zu  dem  vorzunehmenden  Geschäfte  und
deren  Bescheinigung,  daß  die  für  die  Kasse  auftretenden  Personen
verfassungsmäßig  zu  deren  Vertretung  befugt  sind,  dem  Grundbuchrichter
  vorgelegt  wird.  (Vgl.  das  cit.  Reskr.;  Gr.  32  S.  1067).

Baptistengemeinde.  Sie  hat  nicht  ohne  Weiteres  juristische  Persönlichkeit.
  Der  Umfang  ihrer  Rechte  bestimmt  sich  nach  der
besonders  ertheilten  landesherrlichen  Konzession,  und  Korporationsrechte

  erlangt  sie  nur  durch  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Minister

der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kultus.  (Turnau  II  §8  54
Nr.  5  u.  Nr.  1  S.  312,  310.)  Die  Ertheilung  dieser  Rechte
muß  erfolgen,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind
(Ges.  vom  12.  Juni  1874  Ges.  S.  S.  238;  vom  7.  Juli  1875
Ges.S.  S.  374;  Förster-Eccius  IV  8§  283  Anm.  69).  Diese  Vorschriften
  sind  öffentlichrechtlich  und  daher  durch  das  B.  G.B.  nicht
berührt.

Baukrankenkasse.  Vgl.  unten  Orts-Krankenkasse  und  88  69,  70  des
Krankenversicherungsges.  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  der
Novelle  vom  10.  April  1892;  sie  hat  juristische  Persönlichkeit.

Begräbnißplätze.  Dieselben  stehen  im  Eigenthum  des  Staats,  der
politischen  oder  kirchlichen  Gemeinde  und  können  im  Eigenthum
von  Privatpersonen  stehen;  es  sind  jedoch  diejenigen  Normen
des  Privatrechts  unanwendbar,  welche  sie  dem  Dienst  für  das
Allgemeine  entziehen  würden;  private  Gebrauchsrechte,  z.  B.  Ekbegräbnisse,
  sind  zulässig  (§  183  II  11  A.  L.R.,  Kab.  Ordre
v.  14.  April  1840,  J.M.  Bl.  S.  143,  340;  Gruchot  32  S.  885,
1011;  Bd.  33  S.  107;  R.E.  Bd.  12  S.  280;  Bd.  27,  S.  255)
Außer  Gebrauch  gesetzte  B.  dürfen  in  der  Regel  erst  40  Jahre