1.  Abtheilung:  Legitimation.  771

nach  ihrer  Schließung  veräußert  werden  (Turnau  LS.  207,  Reusch
S.  34  Nr.  148).  Bei  früher  nothwendiger  Veräußerung  ist  Genehmigung
  des  Ressortministers  erforderlich  (Reskr.  v.  28.  Januar
1830,  Ob.  Tr.  Bd.  66  S.  207).  Diese  Vorschriften  gehören
dem  öffentlichen  Recht  an  und  sind  daher  vom  B.  G.B.,
welches  überhaupt  keine  Vorschriften  über  die  Verkehrsunfähigkeit
von  Sachen  ausgenommen  hat,  nicht  berührt  (vgl.  Art.  133  E.G.
B.  G.B.).

Behörden,  zuständige,  nichtpreußische,  siehe  unten  S.  826,  627.

Beistand.  Ein  solcher  wird  der  Mutter  zur  Unterstützung  und
Ueberwachung  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  vom  Vormundschaftsgericht
  beigeordnet,  wenn  der  zur  Zeit  seines  Todes
im  Vollbesitz  der  elterlichen  Gewalt  gewesene  Vater  die  Bestellung
durch  letztwillige  Verfügung  angeordnet  hat  oder  wenn  die  Mutter
die  Bestellung  beantragt  oder  wenn  das  Vormundschaftsgericht  die
Bestellung  aus  besonderen  Gründen  im  Interesse  des  Kindes  für
nöthig  erachtet.  (Vgl.  88  1777,  1666,  1667,  1687  B.  G.B).
Zuständig  für  die  Bestellung  des  Beistandes  ist  das  Gericht,
in  dessen  Bezirk  das  Kind  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung
  der  Beistandschaft  erforderlich  wird,  seinen  Wohnsitz
  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hat.  Bei  Geschwistern  ist  der  Wohnsitz  bezw.  Aufenthalt
des  jüngsten  maßgebend.  Ist  das  Kind  ein  deutsches  und  hat  es
im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht,
seines  letzten  inländischen  Wohnsitzes  und  in  dessen  Ermangelung  das
von  der  Landesjustizverwaltung  bezw.  vom  Reichskanzler  bestimmte
Gericht  zuständig.  Wird  bei  einem  Gericht  bereits  eine  Pflegschaft
für  das  Kind  oder  eine  Beistandschaft  für  eines  seiner  Geschwister
geführt,  so  ist  stets  dieses  Gericht  zuständig  (58  43,  36  R.  G.
fr.  G.).  Der  Umfang  des  Wirkungskreises  des  Beistandes
wird  bei  seiner  Bestellung  festgestellt  (§  1688  B.G.B.).  Ist  der  Umfang
nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten  in  seinen  Wirkungskreis.
Innerhalb  des  Wirkungskreises  des  Beistandes  bedarf  die  Mutter
der  Genehmigung  desselben  zu  jedem  Rechtsgeschäft,  zu  dem
ein  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder
des  Gegenvormunds  bedarf  (vgl.  unten  „Vormund").  Die  Genehmigung
  des  Beistandes  ist  nicht  erforderlich  bei  Rechtsgeschäften,
  welche  die  Mutter  schon  nach  den  Vorschriften
über  die  elterliche  Gewalt  nur  mit  Genehmigung  des  Vor-497

