772  1.  Abtheilung:  Legitimation.

mundschaftsgerichts  vornehmen  kann  (vgl.  unten  „Elterliche
Gewalt")  und  sie  wird  überall  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt  (§§  1687—1690,  1828—1831  B.  G.  B).
Die  die  Genehmigung  ersetzende  vormundschaftsgerichtliche  Verfügung
tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit,  soweit  nicht  das  Gericht,
wegen  Gefahr  im  Verzuge,  die  sofortige  Wirksamkeit  anordnet;  in
diesem  Fall  tritt  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung  an  den
Antragsteller  in  Wirksamkeit  (§  53  R.G.  fr.  G.).  Eine  andere
wird  die  Rechtsstellung  des  Beistandes,  wenn  ihm  die  Verwaltung
des  Kindesvermögens  ganz  oder  theilweise  übertragen  ist,
was  auf  Antrag  der  Mutter  Seitens  des  Vormundschaftsgerichts
geschehen  kann.  Dann  hat  der  Beistand  insoweit  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Pflegers,  schließt  also  die  Mutter  von  der  Sorge
für  das  Vermögen  des  Kindes  und  der  Vertretungsberechtigung
aus  (§  1693  B.  G.  B.  vgl.  unten  „Pfleger").  In  diesem  Falle
kann  das  Gericht  aus  besonderen  Gründen  den  Beistand  zur
Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  anhalten  und  das  Grundbuchamt  um  die  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Beistandes  ersuchen
(68  1844,  1915  B.  G.  B.,  §  54  R.G.  fr.  G.  cf.  8§  1786  Nr.  6,
1889  B.  G.  B.  Vgl.  unten  „zuständige  Behörde“  und  oben  S.  723  ff.).
Die  Legitimation  des  Beistandes  wird  durch  die  Bestallung  geführt,
  welche  ihm  das  Vormundschaftsgericht  ertheilt  (§  1694  B.  G.B.).
Die  Bestimmung  des  §  13  R.G.  fr.  G.,  wonach  die  Betheiligten
mit  Beiständen  erscheinen  können,  ist  auf  Grundbuchsachen  insoweit
anwendbar,  als  nicht  für  die  Stellung  von  Anträgen  durch  Bevollmächtigte
  besondere  Bestimmungen  in  der  G.B.O.  getroffen  sind
(vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  6  88  29,  30,  G.  B.  O),
auch  kann  die  Vorschrift  bei  der  gerichtlichen  Beurkundung  Anwendung
  finden  (Art.  1  G.  fr.  G.,  vgl.  Schultze-Görlitz  S.  326).
Bergbauhülfskassen  haben  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch
einen  nach  Maßgabe  des  Statuts  gewählten  Vorstand  vertreten.
Zu  Erwerbungen,  Veräußerungen  und  Verpfändungen  von  Immobilien
  ist  die  besondere  Einwilligung  des  Oberbergamtes  erforderlich
(6  83  H  6  A.  L.N.;  Ges.  vom  5.  Juni  1863  Ges.  S.  S.  365).
Bergbeamte  des  Staates,  deren  Frauen  und  ihre  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  Kinder  können  im  Verwaltungsbezirke  der  ersteren
durch  Muthung  keine  Bergwerke  oder  Kuxe  erwerben.  Zu  solchen
Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  ist  die