1.  Abtheilung:  Legitimation.  773

Genehmigung  des  Handelsministers  erforderlich  (§  195  Bergges.
vom  24.  Juni  1865;  Art.  67  E.G.  B.G.B.,  Ob.  Tr.  32  S.  184).

Bergbehörden  sind  legitimirt,  das  Grundbuchamt  nach  §  39  R.G.B.O.
zu  ersuchen  in  den  Fällen  der  Art.  23  ff.  Pr.  A.G.  G.B.O.,  vgl.
oben  S.  374.

Berufsgenossenschaften  werden  durch  ihren  Vorstand  innerhalb  der
Grenzen  seiner  gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  vertreten.
Zu  dessen  Legitimation  ist  erforderlich:  die  Bescheinigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
bilden  und  die  Vorlegung  des  Genossenschaftsstatuts  (vgl.  §8  20,
23  U.V.  G.  v.  6.  VII.  1884  R.  G.  Bl.  S.  69).

Betriebskrankenkasse.  Vgl.  unten  Ortskrankenkasse;  88  64,  20—42  des
K.  V.G.  v.  15.  VI.  1883  in  der  Fassung  der  Nov.  v.  10.  VI.  1892.

Bevollmächtigte.  Vgl.  darüber  S.  821.

Bezirksausschuß  ist  legitimirt,  das  Grundbuchamt  um  Eintragung  der
Enteignung  zu  ersuchen  in  den  Fällen  des  §  33  C.E.G.  v.  11.  Juni
1874,  des  §  14  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli  1875,  des  §  41  des.
Rayonges.  v.  21.  Dez.  1871.  Im  Stadtkreise  Berlin  ist  die  1.  Abth.
des  Polizei-Präs.  zuständig  (§  150  Zust.  Ges.  v.  1.  August  1883).

Bischöfe  der  katholischen  Kirche  sind  als  öffentliche  Behörde  anzusehen,
deren  Urkunden  und  Anträge,  wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben
und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung  bedürfen,  88  29,  39
R.G.B.O.,  Art.  9  Pr.  A.G.  G.B.O.,  vgl.  Th.  I  oben  S.  139  u.  142.

Dasselbe  gilt  für  bischöfliche  Generalvikariatsämter  (Joh.  III
S.  177,  VI  S.  351).

Bisthum  oder  der  bischöfliche  Stuhl  hat  juristische  Persönlichkeit
und  wird  durch  den  Bischof  vertreten.  Sollen  aber  Immobilien
verpfändet  oder  veräußert  werden,  so  bedarf  es  der  Einwilligung
des  Domkopitels  (vgl.  88  1033—1040  II  11  A.  L.N.).  Bei  erledigtem
  Bischofsstuhl  vertritt  der  vom  Oberpräsidenten  eidlich  verpflichtete
  Bisthumsverweser  das  Bisthum  (ogl.  Art.  6  Ges.  v.
29.  April  1887  Ges.  S.  S.  127,  durch  welchen  die  §§  4—19  des
Ges.  v.  20.  Mai  1874  aufgehoben  sind.

Böhmische  (mährische)  Brüdergemeinde  besitzt  Korporationsrechte
(Turnau  II  §  54  Nr.  2  S.  311).  «

Centralgenossenschaftslasse,  preußische,  siehe  S.  812.

Deichgenossenschaft  hat  juristische  Persönlichkeit.  Die  Vertretungsbefugniß
  richtet  sich  gemäß  §  15  des  Ges.  v.  28.  Jan.  1848  nach
dem  landesherrlich  vollzogenen  Statut  eines  jeden  Deichverbandes.
In  der  Regel  wird  sie  rechtsgeschäftlich  bei  Gegenständen  unter