774  1.  Abtheilung:  Legitimation.

50  Thalern  durch  den  Deichhauptmann  vertreten,  bei  solchen  über
50  Thaler  muß  derselbe  den  genehmigenden  Beschluß  und  die  Vollmacht
  des  Deichamtes  beibringen.  Zur  Veräußerung  von  Grundstücken
und  Aufnahme  von  Anleihen  ist  auch  die  Genehmigung  der  Regierung
erforderlich  (Erlaß  v.  14.  Nov.  1853  Ges.  S.  S.  935  88  1,  21,  23,
24,  29,  30  d,  36,  48—56,  57;  Art.  66  E.G.  B.  G.B.).

Die  Frage,  ob  bei  zwangsweiser  Abtretung  von  Grundstücken  zu
Deichzwecken  die  Ueberschreibung  des  Eigenthums  auf  den  Deichverband
  auf  Ersuchen  der  Deichbehörde  erfolgen,  oder  ob  die  Uebereignung
  nur  im  Wege  der  Auflassung  bewirkt  werden  kann,  hat
das  Kammergericht  in  der  Entscheidung  Bd.  16  S.  77  ff.  als  zweifelhaft
  hingestellt.  Es  führt  aus,  daß  das  Erforderniß  der  Auflassung
daraus  herzuleiten  sein  dürfte,  daß  aus  §  20  des  Deichgesetzes  vom
28.  Januar  1848  nur  eine  gesetzliche  Verpflichtung  des  Eigenthümers
entsteht,  auf  Verlangen  der  Deichbehörde  im  Bedarfsfalle  Grund
und  Boden  abzutreten,  und  diese  durch  eine  freiwillige  Veräußerung
der  betreffenden  Parzelle  vollzogen  wird,  zumal  der  Behörde  ein
Enteignungsrecht  nicht  eingeräumt  sei.

Diese  Auffassung  dürfte  zutreffend  sein,  und  die  Deichbehörde
kann  nicht  als  zuständig  angesehen  werden,  in  Gemäßheit  des  §  39
R.G.B.O.  das  Grundbuchamt  um  die  Umschreibung  des  Eigenthums
zu  ersuchen.  (Vgll.  Ges.  v.  28.  Januar  1848  8  20  Ges.s.
S.  54;  Ges.  v.  11.  April  1872,  Ges.  S.  377.  Zuständ.  Ges.  v.
1  August  1883  88  96,  97;  Joh.  VII  S.  175).

Descendenz,  künftige,  kann  im  Grundbuch  eingetragen  werden  (vgl.
8  1918,  vgl.  §  2222  B.  G.B.  siehe  S.  68).

Deutsches  Reich.  Dasselbe  ist  als  deutscher  Reichsfiskus  Rechtssubjet,
hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  kann  Grundstücke  und  anderes  Vermögen
  erwerben,  veräußern  und  verpfänden.  Er  besitzt  Steuer=  und

Stempelfreiheit,  wie  der  preußische  Fiskus.  Seine  Vertretung  erfolgt
durch  den  Kaiser  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  bezu.
durch  den  Reichskanzler  im  Auftrage  des  Katsers.  Andere  Beamte
können  vom  Kaiser  zu  Stellvertretern  des  Kanzlers  ernannt  werden.

Aus  der  Verwaltungsbefugniß  des  Oberpostdirektors  folgt  nicht
seine  Befugniß  zur  Veräußerung  postalischer  Grundstücke  (Entsch.  d.
Kammerger.  II  S.  97).

Der  Reichsfiskus  ist  ein  einheitlicher,  wenngleich  man  von  Post-Eisenbahnfiskus
  u.  s.  w.  spricht.

Vgl.  Turnau  II  S.  224;  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  1  #§8  57