1.  Abtheilung:  Legitimation.  775

S.  120;  Förster-Eceius  IV  §  283  S.  679ff.;  Weinrich  bei
Gruch.  Bd.  33  S.  161.

Dissidentenvereine  (deutschkatholische  und  freie  Gemeinde)  haben  keine
juristische  Persönlichkeit  und  sind  als  solche  nicht  erwerbsfähig  (Turnau
II  S.  312).

Domainen  sind  Grundstücke,  Gefälle  und  Rechte,  deren  besonderes  Eigenthum
  dem  Staate  und  deren  Benutzung  ausschließlich  dem  Staatsoberhaupte
  zukommt  (Turnau  II  §  34  S.  228  ff.;  §8  11,  12f  ff.
II  14  A.  L.R.).  Sie  dienen  mit  Ausnahme  der  Krondomainen  den
Staatsgläubigern  zur  Sicherheit.

Ihre  Verwaltung  erfolgt  durch  die  Regierung  des  Bezirks,  in
welchem  dieselben  belegen  sind,  doch  steht  ihr  die  Befugniß  zur
Veräußerung  nur  bei  denjenigen  zu,  deren  jährlicher  Ertrag  sich
nur  bis  15  Mark  beläuft,  bezw.  mit  ein  für  alle  Male  ertheilter
Genehmigung  des  Landwirthschaftsministers  bis  zum  jährlichen
Ertrage  von  45  Mark.  Sonst  muß  dem  Grundbuchrichter  die  besondere
  ministerielle  Genehmigung  nachgewiesen  werden.  (J.  M.  Bl.
1849,  S.345,  346.)  Bei  Domainen,  welche  schon  1808  der  Monarchie
angehört  haben,  ist  noch  die  Genehmigung  des  Souverains,  bezw
des  Thronfolgers  und  des  ältesten  Prinzen  des  Kgl.  Hauses  noth
wendig.  Unentgeltliche  Veräußerung  ist  nicht  zulässig,  und  die  an
den  Staat  zu  zahlende  Entschädigung,  wie  Kaufgelder,  Darlehen,  ist
durch  Quittung  der  Staatsschulden-Tilgungskasse,  welche  von  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bescheinigt  sein  muß,  nachzuweisen.
  Nurunter  dieser  Voraussetzung  dürfen  Löschungen  eingetragener
Kapitalien  erfolgen.  (Das  Nähere  hierüber  siehe  bei  Turnau  1I.
834  S.  228  f.,  I  S.  509  Anm.  2  sub  e;  Reusch  S.  35—37
Nr.  152—158,  vgl.  noch  Edikt  vom  13.  August  1713,  Dernburg
III  §  7  Nr.  4.)

Das  Recht  der  Domainen  ist  als  ein  Bestandtheil  des  öffentlichen
  Rechts  zu  behandeln  und  durch  das  B.G.  B.  nicht  berührt
worden.  (Vgl.  noch  das  Edikt  vom  13.  August  1713,  vom
9.  November  1809,  die  Königl.  Verordnung  vom  5.  Juli  1867,  Art.
89  Pr.  A.G.  z.  B.G.  B.,  Dernburg  Bd.  III  §  7  unter  Nr.  4
S.  29,  30.)  «

Domainenverwaltungsbeamte  dürfen  in  derjenigen  Provinz,  in
welcher  sie  angestellt  sind  und  arbeiten,  nur  mit  Genehmigung  des
Landwirthschaftsministers  Domainengrundstücke  erwerben  (ogl.  Kab.O.