776  1.  Abtheilung:  Legitimation.

v.  29.  Februar  1812;  die  vorstehenden  Citate  und  Turnaul
S.  211.)  Die  Vorschrift  ist  als  öffentlichrechtlich  durch  das  B.  G.  B.
unberührt  geblieben.

Domainementenämter,  s.  darüber  Reskr.  v.  1.  Februar  1841
J.  M.  Bl.  S.  83.

Domkapitel,  evangelische  wie  katholische,  haben  die  Rechte  einer  juristischen
Person.  Nach  §  960  II  11  A.  L.  R.  ist  staatliche  Genehmigung
erforderlich,  wenn  unbewegliche  Güter  vertauscht,  verpfändet  oder
veräußert  werden  sollen  (Turnau  II  8§  56,  58  S.  315,  316;
vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  III  S.  96  u.  99;  §  3  Ges.  v.  7.  Juni
1876  Ges.  S.  S.  149).

Dorfgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften.  Die  früheren  Erwerbsbeschränkungen,
  z.  B.  bezüglich  des  Ankaufs  von  Rittergütern  sind
aufgehoben.  Der  Grundstückserwerb  bedarf  nicht  mehr  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde,  wohl  aber  die  Veräußerung  und
Belastung  von  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten,  welche  den  Landgemeinden
  gehbren.  Die  Genehmigung  hat  für  die  Provinzen  Ostund
  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen
der  Kreisausschuß  zu  ertheilen  (§§  35,  31  des  Zuständigk,Ges.
v.  1.  August  1883  Ges.  S.  S.  237),  ebenso  für  Posen  und  Westpreußen.


Wenn  Sachen  von  wissenschaftlichem,  historischem  oder  Kunstwerth
  veräußert  oder  verändert  werden  sollen,  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten,  §  114  Landgemeindeordnung
v.  3.  Juli  1891,  §  30  Zuständigk.  Ges.  v.  1.  August  1883,  (vgl.
das  Nähere  auch  bezüglich  der  anderen  Provinzen  bei  Turnau  II.
8  40  S.  260—268).

Nach  außen  wird  die  Gemeinde  durch  den  Gemeindevorsteher
vertreten.  Rechtsgeschäftliche  Urkunden  sowie  Vollmachten  müssen
unter  Anführung  des  betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  etwa
erforderlichen  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  im  Namen  der
Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  und  einem  der  Schöffen
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Zum
Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung
  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden  Gerechtsamen
  die  den  Gemeinden  vorgeschriebenen  besonderen  Formen
beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses  (§  88  Nr.  7  Landgemeindeordnung
für  die  7  östlichen  Provinzen  v.  3.  Juli  1891).