1.  Abtheilung:  Legitimation.  777

Benachbarte  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  können  behufs  Wahrnehmung
  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten  zu  Verbänden  zusammengelegt
  werden.  Die  Beilegung  der  Rechte  einer  juristischen
Person  fordert  Königliche  Genehmigung,  die  Rechtsverhältnisse
werden  durch  ein  Statut  bestimmt,  die  Vertretung  erfolgt  nach.
Maßgabe  des  Statuts  durch  den  Verbandsvorsteher  und  Verbandsausschuß
  (§  128  ff.  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891).
Ebenso  in  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassau  (8  128f.  der
Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom
4.  Juli  1892  (G.  S.  S.  155)  und  §  100  f.  der  Landgemeindeordmlung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August  1897
(G.  S.  S.  301).

Ehefrauen.  Die  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau  wird  durch.
die  Ehe  nicht  berührt  (§  1399  Abs.  1,  Uebergangsbestimmung:
§200  Abs.  3  E.G.  B.  G.  B.:  Beschränkungen  der  Geschäftsfähigkeit
in  Folge  der  Ehe  oder  des  bisherigen  Güterstandes  bleiben  so
lange  wie  letzterer  in  Kraft).  Die  volljährige  bezw.  für  volljährig
erklärte  Ehefrau  ist  unbeschränkt  geschäftsfähig.  Die  minderjährige
Ehefrau  bleibt  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  und  unter  elterlicher
  Gewalt  bezw.  Vormundschaft  (§  1626  B.  G.B.).  Ihrerechtsgeschäftliche
  gesetzliche  Vertretung  bleibt  insoweit  unverändert,
als  sie  ihrem  Vermögen  gegenüber  die  Stellung  einer  unverheiratheten
  Frau  einnimmt,  also  bezgl.  ihres  Vorbehaltsguts  undbei
  Gütertrennung  (88  1365,  1426,  1440,  1526,  1555  B.  G.B.).
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  tritt  regelmäßig  das  Verwaltungsund
  Verfügungsrecht  des  Ehemannes  genau  so  ein,  wie  bei  einer
großjährigen  Ehefrau  und  die  gesetzliche  Vertretung  beschränkt  sich
auf  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Ehefrau  gegenüber  dem  Ehemanne
  an  ihrer  Stelle,  z.  B.  bei  Ertheilung  der  Zustimmung.
zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  (vgl.  88  1363,  1438,
1483,  1519,  1525,  1549,  1550  B.  G.  B.,  vgl.  über  die  Ausnahme
  bei  unkonsentirter  Ehe  §§  1661  Satz  2,  1364  B.  G.  B.).

Besondere  Vorschriften  für  Verträge  zwischen  Ehegatten
bestehen  nach  dem  B.  G.  B.  grundsätzlich  nicht.  Nur  der  —  vor
wie  nach  der  Eheschließung  frei  zugelassene  —  Ehevertrag  muß.
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  Gericht  oder  einem
Notar  geschlossen  werden  (§  1434  B.  G.  B.).  Diese  Form  genügt
auch  bei  Verbindung  des  Ehevertrags  mit  einem  Erbvertrag  in.
derselben  Urkunde  (§  2276  Abs.  2  B.  G.  B.).  Eine  weitere  Be-