778  1.  Abtheilung:  Legitimation.

sonderheit  der  Eheverträge  besteht  darin,  daß  die  Begründung  oder
Aufhebung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  der  Fahrniß—
gemeinschaft  nicht  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter  erfolgen  kam.
Der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Ehegatte  kann  solche
Verträge  aber  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  abschließen.
  Ist  letzterer  ein  Vormund,  so  ist  auch  Zustimmung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Ausschließung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  und  die  Wiederaufhebung
  dieser  Ausschließung  (vgl.  88  1437,  1608,  1549
B.  G.  B.).

Eine  für  die  Ehefrau  eines  Offiziers  eingetragene  Rente,
welche  ausweislich  der  notariellen  Urkunde  aus  dem  Grunde
bestellt  war,  damit  die  vorgesetzte  Militärbehörde  dem  Leutant
den  zur  Verheirathung  nöthigen  Konsens  ertheile,  kann  nicht  ohne
Einwilligung  jener  gelöscht  werden.  Die  Löschungsbewilligung  der
Ehefrau  und  die  Genehmigung  des  Ehemanns  reicht  in  diesem
Falle  nicht  aus.  (E.  d.  Kammerg.  I  S.  89  Nr.  53,  vgl.  auch
„Güterrecht“.)  Die  zur  Ertheilung  der  Zustimmung  zur  Löschung
zuständigen  Behörden  sind  nachgewiesen  J.M.Bl.  1899  S.  193.

Eingeschriebene  Hülfskassen  (vgl.  Reichsges.  vom  7.  April  1876
und  Abänderungsgesetz  vom  1.  Juni  1884)  haben  juristische  Persönlichkeit
  und  werden  durch  den  Vorstand  vertreten,  welcher  aber
dem  Grundbuchrichter  durch  das  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes
nachweisen  muß,  daß  er  der  Vorstand  ist,  bezw.,  daß  die  in  dem
Zeugniß  genannten  Personen  zur  Zeit  als  Mitglieder  des  Vorstandes
  angemeldet  sind.  Ferner  muß  er  durch  Vorlegung  der
Ausfertigung  des  Statuts  seine  Befugniß  zum  Abschluß  des  in
Frage  stehenden  Geschäfts  darthun  (88§  17,  18  des  cit.  Ges.).

Die  Genehmigung  einer  staatlichen  oder  anderen  Behörde  ist  zur
Rechtsgültigkeit  des  Rechtsgeschäfts  nicht  erforderlich.

Eingetragene  Vereine.  Dieselben  haben  Rechtsfähigkeit  (5  21
B.  G.  B.)  und  werden  durch  ihren  Vorstand  vertreten  (§  26  cod.,
der  seine  Legitimation  als  Vorstand  durch  ein  neuestes  Zeugniß
des  Amtsgerichts  über  seine  Eintragung  im  Vereinsregister  führt
GE  69  cod.).

Die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  ist  unbeschränkt.  Sie
kann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkt
werden  (§  26  cod.),  jedoch  hängt  diese  Wirkung  gegen  Dritte
davon  ab,  daß  die  Beschränkung  im  Vereinsregister  eingetragen