1.  Abtheilung:  Legitimation.  779

oder  dem  Dritten  bekannt  war  (8  70  cod.).  Zum  Nachweis
der  Vertretungsmacht  ist  daher  dem  Grundbuchamt  die  Satzung
vorzulegen.

Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen  (5  26  Abs.  1
S.  2),  so  ist  seine  Vertretungsmacht  eine  kollektive.  Einzelne
Vorstandsmitglieder  bedürfen  zur  Vertretung  des  Vereins  einer
Bevollmächtigung  (§§  29,  30  R.  G.  B.O.)  seitens  der  übrigen
Mitglieder.  Die  Bevollmächtigung  kann  auch  durch  ordnungsmäßigen
  Beschluß  des  Vorstandes  erfolgen.  Die  Beschlußsassung
  richtet  sich  nach  der  Satzung,  event.  nach  §§  28,  32,  34
B.  G.  B.  Insofern  kann  man  event,  den  Vorstand  als  Majoritätskollegium
  bezeichnen.

Für  eine  Willenserklärung  gegenüber  dem  Vorstand  (z.  B.
Kündigung)  genügt  stets  ihre  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede
desselben  (§  28  Abs.  2  codl.).

Durch  die  Satzung  können  neben  dem  Vorstand  für  gewisse
Geschäfte  besondere  Vertreter  bestellt  werden.  Ueber  den
Umfang  ihrer  Vertretungsmacht  entscheidet  die  Satzung.  Im
Zweifel  sind  sie  zu  allen  Rechtsgeschäften  vertretungsberechtigt,  die
der  ihnen  zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich  bringt
30  B.  G.  B.).  Ihre  Legitimation  führen  sie  durch  den  Nachweis
  satzungsgemäßer  Bestallung.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes
(  48  Abs.  2  B.  G.B.);  sie  legitimiren  sich  durch  einen  Auszug
aus  dem  Vereinsregister  (6  76  Satz  1  B.  G.  B.).

Die  Erwerbsbeschränkungen  der  furistischen  Personen
(.  diese)  gelten  auch  für  die  eingetragenen  Vereine.

Bestehende  rechtsfähige  Vereine  mit  ideellen  Zwecken  unterliegen
  hinsichtlich  ihrer  Verfassung  den  vorstehend  dargelegten
Vorschriften  des  B.  G.  B.  (Art.  163  E.G.  B.  G.B.),  val.  aber  auch
unten  „Korporationen“.

Einkindschaft  ist  dem  B.  G.B.  nicht  bekannt.

Eisenbahn-Direktionen  vertreten  nach  §  6  der  Verwaltungsordnung
für  die  Staatseisenbahnen  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb  ihres
Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  sodaß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen
  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen
übernehmen  (Erlaß  vom  15.  Dezember  1894,  Ges.  S.  1895
S.  14,  15).

Eisenbahngesellschaften  erlangen  nach  dem  Ges.  vom  3.  November