780  1.  Abtheilung:  Legitimation.

1838  erst  durch  die  landesherrliche  Bestätigung  des  durch  die
Gesetzsammlung  zu  publizirenden  Statuts  die  Rechte  einer  Korpo—
ration.  Der  für  das  Unternehmen  erforderliche  Grundstückserwerh
bedarf  keiner  Genehmigung  der  Staatsbehörde,  wohl  aber  die
Grundstücksveräußerung  und  Aufnahme  von  Gelddarlehen.  Für
Eisenbahnaktiengesellschaften  ist  diese  Beschränkung  fortgesallen
(§8  6,  7  des  cit.  Ges.;  §  159  Zuständigkeits-Ges.  vom  1.  August
1883;  §6  Ges.  vom  13.  März  1879  Ges.  S.  S.  123;  Turnau#
8  44  S.  276;  vgl.  §  6  Nr.  6  Erlaß  vom  15.  Dezember  1894
Ges.  S.  S.  15).

Vgl.  noch  Ges.  betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  vom  16.  August  1895.

Elterliche  Gewalt  (s.  auch  „Hauskind“  und  „Minderjährige“).  Hinsichtlich
  der  Fürsorge  für  die  Person  des  minderjährigen  Kindes
gebührt  die  elterliche  Gewalt  neben  dem  Vater  auch  der  Mutter,
dagegen  verbleibt  die  Vertretung  des  Kindes  nach  §  1634  lediglich
  dem  Vater  und  nur  insoweit  als  er  vorübergehend  verhindert
ist,  kann  sie  in  den  Grenzen  des  §  1685  Abs.  1  der  Ausübung
nach  auf  die  Mutter  übergehen.  Der  Vater  hat  auch  die  Verwaltung
  des  gesammten  und  die  Nutznießung  des  nicht  freien  Kindesvermögens.
  (Vgl.  §§  1650,  1651  B.  G.B.)

Er  ist  von  der  Vertretung  des  Kindes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:


Bei  Angelegenheiten  des  Kindes,  für  die  ein  Pfleger
bestellt  ist  (§  1628  B.  G.  B.);

bei  Schenkungen,  es  sei  denn,  daß  durch  sie  einer
sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird  (§  1641  B.  G.  B.);

bei  Rechtsgeschäften  mit  sich  selbst,  es  sei  dem,
daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht  (§  1630  i.  V.  mit  §§  1795  Abs.  2,
181  B.  G.B.);

bei  Rechtsgeschäften  zwischen  seinem  Ehegatten  oder
einem  seiner  Verwandten  in  gerader  Linie  einerseits
  und  dem  Kinde  andererseits,  es  sei  denn,  daß  das
Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht  (8  1630  i.  V.  mit  §  1795  Nr.  1  B.  G.B);

bei  Rechtsgeschäften,  welche  die  Uebertragung  oder  Belastung
  einer  durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder