1.  Abtheilung:  Legitimation.  781

Bürgschaft  gesicherten  Forderung  des  Kindes  gegen
ihn  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung  dieser
Sicherheit  zum  Gegenstand  haben  oder  die  Verpflichtung  des
Kindes  zu  einer  solchen  Uebertragung,  Belastung,  Aufhebung
oder  Minderung  begründen  (5  1630  i.  V.  mit  §8  1795  Nr.  2
B.  G.B.)

hinsichtlich  desjenigen  Vermögens,  für  welches  ihm  Seitens
des  Zuwendenden  die  Verwaltung  entzogen  ist  E  1638,
vgl.  auch  §  1639  B.  G.B);

hinsichtlich  des  gesammten  Kindesvermögens  im  Falle  seines
Konkurses  (8  1647  B.  G.B.);

endlich  soweit  ihm  die  Vertretung  des  Kindes  vom
Vormundschaftsgericht,  insbesondere  wegen  Interessenkollision
  oder  wegen  Gefährdung  des  Kindes  bezw.  Kindesvermögens
  entzogen  ist  (§  1630  Abs.  2,  i.  V.  mit  §  1796,
66  1666  ff.,  vgl.  88  1818,  1819  B.  G.B).

Die  Interessenkollision  steht  hiernach  an  sich  der  gültigen
Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  des  Gewalthabers  für  das  Kind
nicht  entgegen;  der  Gewalthaber  hat  aber,  zur  Vermeidung  eventueller
  Schadensersatzpflicht,  dem  Vormundschaftsgericht  behufs  Bestellung
  eines  Pflegers  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Dagegen  ist  der  Gewalthaber  nach  dem  Gesagten  z.  B.  nicht
befugt,  bezüglich  der  auf  seinem  Grundbesitz  für  das  Kind
eingetragenen  mütterlichen  Erbgelder  eine  Vorrangseinräumung
  zu  erklären  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  41,
vgl.  X  S.  68  ff.)  oder  Forderungen  des  Kindes,  für  welche  er
bei  der  Auseinandersetzung  eine  Hypothek  bestellt  hat,
abzutreten  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  68  Nr.  15);  es
bedarf  in  diesen  Fällen  der  Bestellung  eines  Pflegers.

Die  Vertretungsmacht  des  Gewalthabers  ist  ferner
kraft  Gesetzes  dadurch  beschränkt,  daß  er  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf:

Zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  oder  über  ein  Recht  an
einem  Grundstück,  ausgenommen  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,
  oder  zur  Eingehung  einer  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung  (6  1643  i.  V.  mit  §  1821  Nr.  1  u.  3  u.  Abs.  2
B.  G..).

Zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung  des
Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung  oder