782  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Uebertragung  eines  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  auf  Be—
freiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Recht  gerichtet  ist
oder  zur  Eingehung  einer  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung;
ausgenommen  und  genehmigungsfrei  sind  auch  hier  Hypotheke,
Grund=  und  Rentenschulden  (§  1643  i.  B.  mit  §  1821  Nr.  2,3
u.  Abs.  2).

Die  weiteren  genehmigungspflichtigen  Rechtsgeschäfte  (&amp;  1822
Nr.  1,  3,  5,  8—11  B.  G.  B)  werden  für  das  Grundbuchrecht  nicht
in  Betracht  kommen.

Hiernach  ist  z.  B.  Genehmigung  erforderlich  zur  Belastung
  eines  Grundstücks  des  Kindes  mit  einer  Hypothek.  Eine
Ausnahme  wird  aber  für  den  Fall  zu  machen  sein,  daß  bei  Erwerb
eines  Grundstücks  dasselbe  für  das  Kaufgeld  verpfändet  wird
(ogl.  Ob.Trib.  58  S.  298  Rehbein-Reincke  III  S.  15;
Anm.  67).

Nicht  genehmigungspflichtig  sind  dagegen  beispielsweise:
  Der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstickz
oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  gerichtete  Vertrag  (5  1821,
Nr.  4),  die  Erbenauseinandersetzung,  die  Einziehung  bezw.  Löschungsbewilligung,
  Abtretung,  Verpfändung  der  von  dem  Gewalthaber  verwalteten
  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden,  die  Aufgabe,
Aenderung  oder  Minderung  der  bestellten  Sicherheit,  z.  B.  durch
Vorrangseinräumung  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  133;
V  S.  80;  III  S.  162;  Bl.  f.  R.  1893  S.  6).

Nicht  berührt  wird  die  Genehmigungspflicht  dadurch,  daß  dem
Kinde  der  selbständige  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
gestattet  ist  (§  112  B.  G.  B.).

Die  Nutzungen  des  nicht  freien  Vermögens  erwirbt  der
Gewalthaber  wie  ein  Nießbraucher  (§  1652  B.  G.B.).

Abgesehen  von  den  bereits  erwähnten  Fällen  wird  die  großjährige
  Mutter  Trägerin  der  elterlichen  Gewalt  in  vollem  Umsange,
wenn

1.  der  Vater  gestorben  oder  für  todt  erklärt  ist;

2.  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  und  die  Che

aufgelöst  ist.

Im  Falle  der  Todeserklärung  beginntdie  elterliche  Gewalt  der  Mutter
mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters  gilt.
(61684  B.  G.  B.  Ist  die  Mutter  minderjährig,  so  geht  die  Vertretungs-