1.  Abtheilung:  Legitimation.  783

befugniß  auf  den  dem  Kinde  zu  bestellenden  Vormund  über  (8  1696
B.  G.  B.).  Hat  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt,  ohne  daß
die  Ehe  aufgelöst  ist,  so  erhält  das  Kind  nach  §  1773  einen  Vormund.
  Im  Uebrigen  wird  auf  §  1685  B.  G.B.  verwiesen.

Bezüglich  der  weiteren  Beschränkungen  der  Mutter  als  Gewalthaberin
  im  Falle  der  Anordnung  einer  Beistandschaft,  s.  oben
„Beistand“.  .

Nach  Art.  69  §  2  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  kann  auch  ohne  Antrag
  der  Mutter  die  im  §  1693  B.  G.B.  vorgesehene  Uebertragung
der  Vermögensverwaltung  hinsichtlich  des  ihrer  Nutznießung  unterliegenden
  Fideikommißvermögens  des  Kindes  auf  einen  ihr  vom
Vormundschaftsgericht  bestellten  Beistand  erfolgen.  Dies  muß
geschehen,  wenn  es  vom  Vater  nach  Maßgabe  des  §  1777  B.  G.  B.
angeordnet  worden  ist.

Erben,  Erbschein.  Der  Nachweis  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  dem
Grundbuchamt  nur  durch  einen  Erbschein  (88§  2353  ff.  B.  G.  B.)
geführt  werden,  jeder  andere  Beweis  ist  ausgeschlossen  (§  36  R.  G.  B.  O.).

Beruht  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen,
  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt
es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins  die  Verfügung  und  das
Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  bezw.  eine  Ausfertigung
  dieser  Urkunden  vorgelegt  wird.  Erachtet  das  Grundbuchamt
  nach  pflichtgemäßer  Sachprüfung  die  Erbfolge  durch  diese
Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung  eines.
Erbscheines  verlangen.  Dieser  ist  erforderlich  bei  holographischen
  Testamenten  und  wird  zu  erfordern  sein  in  solchen  Fällen,
in  denen  die  Prüfung  zu  besonderen  Schwierigkeiten  Anlaß  giebt,
wie  z.  B.  bei  der  Erbfolge  nach  ausländischem  Recht.  Hiernach
hat,  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Preuß.  Recht,  auch  der  Testamentsund
  Vertragserbe  das  Recht,  einen  Erbschein  zu  fordern  (§  2355

Der  Erbschein  wird  auf  Antrag  vom  Nachlaßgericht  ausgestellt.
  Antragsberechtigt  ist  der  Erbe,  bei  mehreren  Erben
jeder  derselben.  Jeder  einzelne  Erbe  kann  einen  Erbschein  über
sein  Erbrecht  verlangen  (§§  2353,  2357  B.  G.  B.).  Zuständig
ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  des
Erbfalls  seinen  Wohnsitz,  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes
  seinen  Aufenthalt  hatte.  Ist  hiernach  eine  Bestimmung  nicht