784  1.  Abtheilung:  Legitimation.

möglich,  so  ist,  wenn  der  Erblasser  ein  Deutscher  war,  das
Gericht  seines  letzten  inländischen  Wohnsitzes  event.  das  vom  Reichs—
kanzler  bezw.  der  Landesjustizverwaltung  bestimmte  Gericht  zuständig,
während,  wenn  er  ein  Ausländer  war,  jedes  Gericht,  in  dessen
Bezirk  sich  Nachlaßgegenstände  befinden,  in  Ansehung  aller  im  In—
lande  befindlichen  Nachlaßgegenstände  zuständig  ist.  Als  im  Inlande
befindlich  gilt  ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde
ein  zur  Eintragung  des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register
geführt  wird,  und  ein  Anspruch,  wenn  für  die  Klage  ein  deutsches
Gericht  zuständig  ist  (§§  72,  73  R.G.  fr.  G.).

Das  Nachlaßgericht  ertheilt  den  Erbschein,  wenn  es  die  Erbfolge
gemäß  §§  2354—2358  B.G.B.  für  festgestellt  erachtet  (  2353  B.G.G.).

Der  Erbschein  ist  ein  Zeugniß  über  das  Erbrecht  und
eventuell  die  Größe  des  Erbtheils,  bei  einem  gemeinschaftlichen
Erbschein  über  das  Erbrecht  und  die  Erbtheile  jedes  Miterben.

In  dem  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  angegeben,
daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
sie  eintritt,  wer  Nacherbe  ist  und  event.  daß  eine  Nacherbfolge  auf
den  Ueberrest  bezw.  eine  Vorerbschaft  mit  freier  Verfügungsberechtigung
  des  Vorerben  angeordnet  ist  (5  2363  B.  G.B).

Findet  eine  Testamentsvollstreckung  statt,  so  wird  dies
im  Erbschein  vermerkt.

Der  Erbschein  begründet  zunächst  die  Vermuthung,  daß  sein
Inhalt  richtig  und  vollständig  sei;  der  darin  Benamnte
wird  als  Erbe  vermuthet,  der  nur  den  darin  angegebenen
Beschränkungen  unterliege  (§  2365  B.  G.B.).

Der  Erbschein  genießt  aber  weiter  für  den  rechtsgeschäftlichen
Verkehr  öffentliche  Glaubwürdigkeit.  Die  Verfügungen  des  durch
den  Erbschein  Legitimirten  über  die  zum  Nachlaß  gehörigen  e  Sachr
und  Rechte  sind  zu  Gunsten  des  anderen  Kontrahenten  gültig,  es
sei  denn,  daß  letzterer  die  Unrichtigkeit  bezw.  Unvollständigkeit  des
Erbscheins  kennt  oder  weiß,  daß  das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe
desselben  verlangt  hat  (§§  2366,  2367  B.  G.  B.).

Ergiebt  sich,  daß  der  Erbschein  unrichtig  bezw.  unvollständig
ist,  so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht  ein  zuziehen  oder,  wenn  er  nicht
sofort  erlangt  werden  kann,  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu
erklären  (§  2361  B.  G.  B.).  Eine  Beschwerde  findet  gegen
diesen  Beschluß  nicht  statt  (§  84  R.G.  fr.  G.).

Der  Grundbuchberichtigungsantrag  des  Erben  oder  Nacherben
auf  Grund  des  Erbscheinsbedarf  kein  er  öffentlichen  Beglaubigung