1.  Abtheilung:  Legitimation.  785

Erbpacht-Erbzinsgüter  unterliegen  keinen  Beschränkungen  mehr
bezüglich  der  Veräußerung  und  Belastung  (Art.  63  E.G.  B.  G.  B.
Ablös.  Ges.  v.  2.  März  1850;  Johow  VII  S.  271.  Vgl.  Art.
15  Preuß.  A.G.  R.G.B.  O.).  Sie  sind  auf  den  Namen  des  jeweilig
  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten  einzutragen.  Die  Eigenschaft
  des  Gutes  ist  als  Verfügungsbeschräukung  einzutragen.

Familien-Fideikommisse.—Nach  der  Konstruktion  des  A.L.'s  hat  der
Fideikommißbesitzer  das  nutzbare  Eigenthum,  das  Obereigenthum  verbleibt
  der  Familie  als  Ganzes  (88  23,  72,  73  II  4  A.  L.  R.  vgl.
Art.  89  le  Preuß.  A.G.  B.  G.B.)  und  die  Eigenschaft  des  Gutes
wird  in  Abth.  II  des  Grundbuchs  bei  Familienfideikommissen,  die
unter  Aufsicht  einer  Fideikommißbehörde  stehen,  auf  deren  Ersuchen,
die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  auf  Grund  einer  Bescheinigung
  jener  Behörde  über  dessen  Berechtigung  eingetragen.  Auf
diese  Bescheinigung  finden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.  Der  Eintragungsantrag  braucht
nicht  beglaubigt  zu  sein  (vgl.  Art.  15—18  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.,
unten  S.  969,  vgl.  K.  XIV  S.  152ff.,  115;  Jur.  W.  1896  S.  88
Nr.  96—101).  Die  dadurch  dem  Fideikommißbesitzer  auferlegte
Beschränkung  erstreckt  sich  auf  das  Veräußerungs-,  Belastungs=  und
Vererbungsrecht,  sowie  auf  den  Erwerb  von  Grundstücken,  wenn
Familien-Kapitalien  in  Grundeigenthum  angelegt  werden  sollen,
während  sie  nach  der  Stiftungsurkunde  als  Geldfideikommisse  erhalten
werden  müssen  (vgl.  auch  Art.  20  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.,  vgl.  ferner
Art.  59—61  E.G.  B.  G.B.)

Diese  Beschränkungen  können  durch  den  Beschluß  sämmtlicher
Familienmitglieder  (Familienschluß)  beseitigt  werden,  doch  ist  dazu
die  Bestätigung  der  Fideikommißbehörde  nothwendig.  (Oberlandesgericht.
  Art.  16,  17  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.;  R.E.  Bd.  40,  S.  320.)
Dieser  liegt  auch  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  des  Familienschlusses
  ob  (§§  1,  2  Ges.  v.  15.  Februar  1840  Ges.  S.  S.  20;
Ges.  v.  5.  März  1855  Ges.  S.  S.  175;  88  42—44,  §  79  II.
4  A.L.  R.,  vgl.  Art.  89  le  und  10,  11  Preuß.  A.G.  B.  G.B.;
vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  143,  VII  S.  163).

In  folgenden  Fällen  ist  nur  die  Zustimmung  zweier  Anwärter
und  die  von  der  Fideikommißbehörde  darüber  ausgefertigte  Verhandlung
  nothwendig:

1.  Wenn  Verfügungen  über  das  Fideikommiß  in  Folge  einer

Rechtsverbindlichkeit  getroffen  werden  sollen  (vgl.  Abs  3  §  17
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.