786  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Enteignungsgesetz,  vgl.  Art.  109  E.G.  B.  G.  B.;  8  15  Nr.  2
Ges.  v.  15.  Februar  1840).

2.  Zum  Umtausch  oder  zur  Veräußerung  einzelner  Parzellen  gegen
andere  (§  15  Nr.  3,  4  cit.  Ges.).

3.  Zur  Aufnahme  eines  Nothdarlehens  (8  19  a.  a.  O.).

4.  Zur  Einziehung  von  Fideikommißkapitalien  und  zur  Anlegung
derselben  in  Grundeigenthum,  außer  dem  im  Abs.  1  gedachten
Falle  (§  15  Nr.  5  a.  a.  O.).  Ueber  Revenüenhypothek  vgl
Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  118,  IX  S.  110;  vgl.  noch
R.  E.  XIII  S.  233ff.,  XXXIV  S.  227,  231.  Im  Zwangsversteigerungs-,
  Zwangsenteignungs-,  Separations=  und  Ablösungsverfahren
  hat  die  Fideikommißeigenschaft  keine  Einwirkung
(ogl.  §  2  Abs.  1  E.G.  Zw.V.G.).

Königliche  Familiengüter  werden  durch  das  Kgl.  Hausministerium
verwaltet.  Dieses  bescheinigt  das  Nachfolgerecht  (Johow  V  S.  71,
vgl.  Art.  57  ff.  E.G.  B.  G.B.).  ·

Die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  kann  auch  auf  Grund
einer  Bescheinigung  der  Fideikommißbehörde  über  das  Erlöschen
der  Eigenschaft  erfolgen  (Art.  16  Abs.  1,  18,  Pr.  R.G.G.B.O.)

Familienstiftung:  Nach  Art.  1  §  1  Preuß.  A.G.  B.  G.B.  (vgl.  §  85
B.  G.  B.)  wird  darunter  eine  Stiftung  verstanden,  die  nach  der
Stiftungsurkunde  ausschließlich  dem  Interesse  der  Mitglieder  einer
bestimmten  Familie  oder  mehrerer  bestimmter  Familien  dient.  Das
Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
Form  (8  81  Abs.  1  B.  G.B.)  Für  die  Genehmigung,  durch
welche  sie  Rechtsfähigkeit  erlangt  (§  80,  vgl.  §  84  B.  G.B.),  ist  das
Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben  soll,
event.  das  vom  Justizminister  mit  der  Verwaltung  oder  Beaussich
tigung  beauftragte  Landgericht  oder  Oberlandesgericht  (Art.  1  §  1
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).  Der  Genehmigung  hat  eine  Prüfung  Seitens
  des  Gerichts  nach  Maßgabe  des  Art.  1  §  2  a.  a.  O.  voranzugehen.

Der  Eigenthumsübergang  von  Grundstücken  und  Rechten
an  Grundstücken  auf  die  Stiftung  vollzieht  sich  nach  den  gewöhnlichen
  Regeln  rechtsgeschäftlicher  Uebertragung  (vgl.  §  82  B.  G.B)
Bei  der  Errichtung  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  es
der  Auflassung,  der  Eintragungsbewilligung  u.  s.  w.
Nur  Rechte,  zu  deren  Uebertragung  die  Abtretungserklärung  genigt,
gehen  im  Zweifel  mit  der  Genehmigung  auf  die  Stiftung  über
82  S.  2,  vgl.  auch  §.  1154  B.  G.  B.).  Bei  der  Errichtung