1.  Abtheilung:  Legitimation.  787

von  Todeswegen  ist  die  Stiftung  Erbin  bezw.  Vermächtnißnehmerin
  (§§  83,  84  B.  G.  B.).

Die  rechtsgeschäftliche  Vertretung  liegt  dem  in  der  Stiftungsurkunde
  benannten  Vorstand  ob  (§  86  B.  G.B.,  Art.  1  52  Abs.  1
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,  vgl.  §  89  lc  a.  a.  O.).

Jede  Familienstiftung  steht  unter  Aufsicht  des  Gerichts,
regelmäßig  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,
ausnahmsweise  des  vom  Justizminister  damit  betrauten  Gerichts
((29  A.G.  G.V.G.).  Die  Aussichtsführung  ist  eine  Angelegenheit
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Die  Aenderung
der  Verfassung  sowie  die  Aufhebung  der  Familienstiftung
erfolgt  durch  Familienschluß,  welcher  gemäß  den,  aber  nur
dispositiven,  Vorschriften  der  Art.  2  §  2—13  Preuß.  A.G.  B.  G.B.
einstimmig  gefaßt  und  von  dem  die  Aussicht  führenden  Gericht
aufgenommen  und  genehmigt  werden  muß  (vgl.  §  14  a.  a.  O).  Zu
Verfügungen  über  die  Substanz  des  Stiftungsvermögens
  bedarf  es  eines  Familienschlusses  nicht.  Die  Vorschristen
  der  Art.  6  und  7  §  1  Preuß.  A.G.  B.  G.B.,  betr.
Erwerbsbeschränkungen  der  juristischen  Personen,  finden  auf
Familienstiftungen  keine  Anwendung  (Art.  6  §  4  und  Art.  7
81  Abs.  2  l.  c.),  so  daß  für  sie  nur  die  Beschränkung  des  Art.  7
82  —  Grundstückserwerb  seitens  außerpreußischer  oder  ausländischer
  juristischer  Personen  —  gilt.  Näheres  s.  bei  Stranz
u.  Gerhard  Kommentar  z.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  1900  S.  31ff.

Fideikommissarische  Substitution,  Fiduciarerbe  s.  „Vorerbe,  Nacherbe“.

Firma  des  Einzelkaufmanns  ist  kein  Rechtssubjekt,  auf  eine  solche
können  Grundstücke  oder  Rechte  am  Grundstück  nicht  eingetragen
werden,  sondern  nur  auf  den  bürgerlichen  Namen  des.  Inhabers
(ogl.  Oberneck  bei  Gruchot  Bd.  43  S.  696  ff.,  vgl.  Entsch.
des  Kammerg.  IV  S.  133,  IX  S.  3  und  89).

Fischereigenoffenschaft  hat  auf  Grund  eines  landesherrlich  zu  genehmigenden
  Statuts  juristische  Persönlichkeit  (8&amp;  9,  10  des  Fischereiges.
v.  30.  Mai  1874  Ges.  S.  S.  197;  vgl.  Art.  69  E.G.  B.  G.B.).

Fiskus  vgl.  oben  „Deutsches  Reich".  Der  preußische  Fiskus  hat  die
Rechte  einer  privilegirten  Korporation  und  ist  trotz  der  verschiedenen
Ressorts  nur  eine  juristische  Person,  sodaß  beim  Uebergange  eines
Grundstücks  von  einem  zum  anderen,  z.  B.  vom  Forstfiskus  auf
den  Eisenbahnfiskus,  keine  Auflassung  erforderlich  ist  (Entsch,  des
Kammerg.  X  S.  311;  88  172  ff.  II  14  A.  L.R.,  vgl.  Fritze,

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