788  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Zusammenstellung  der  Behörden,  welche  den  Preuß.  Landes-  und
den  deutschen  Reichsfiskus  vertreten;  ferner  R.E.  Bd.  15  S.  39)

Hervorzuheben  ist:

Der  Erwerb  von  Grundstücken  kann  stets  durch  den  Finanzminister
  ohne  Allerhöchste  Ermächtigung  (Reskr.  v.  4.  April  1838),
innerhalb  der  einzelnen  Ressorts  durch  den  betr.  Ressortmiiister
erfolgen  (Kab.  O.  v.  21.  Februar  1845  J.  M.  Bl.  S.  70;  Allg.
Verf.  v.  1.  April  1874  J.M.  Bl.  S.  101;  Allerh.  Erlaß  v.
30.  März  1886  J.M.  Bl.  S.  96).  Nach  letzterem  ist  den  Ressort-Chefs
  (Ministern)  die  Ermächtigung  ertheilt,  die  ihnen  gegenwärtig
zustehende  Befugniß  zum  Erwerbe  unbeweglicher  Sachen  für  den
Staat  auf  die  ihnen  unterstellten  Behörden  mit  der  Wirkung  zu
übertragen,  daß  letztere  Dritten  gegenüber  zum  selbständigen  Abschluß
  der  bezüglichen  Verträge  und  zur  Entgegennahme  der  Aufslassungserklärung
  allgemein  legitimirt  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  diese  Befugniß  übertragen:

a)  im  Bereich  der  allgemeinen  Bauverwaltung  auf  die  Kgl.
Regierungspräsidenten,  bezw.  Kgl.  Regierungen,  auf  die  Kgl.
Ministerial-Baukommission  zu  Berlin  und  auf  die  Kgl.  Ober-Präsidenten
  der  Provinzen  Westpreußen,  Schlesien,  Sachsen
und  der  Rheinprovinz  als  Chefs  der  bezüglichen  Strombauverwaltungen
  (Ges.  v.  20.  August  1883  Ges.  S.  S.  333;
vom  31.  Mai  1884  Ges.  S.  S.  303);

b)  auf  die  Kgl.  Eisenbahndirektionen,  Eisenbahnbetriebsämter  und
Eisenbahnbaukommissionen  (vgl.  Verwaltungsordnung  für  die
Staatsbahnen  vom  15.  Dezember  1894  G.S.  S.  11,  GEntsch.
des  Kammerg.  Bd.  18  S.  91  Nr.  29;  Bekanntmachung
v.  5.  und  11.  Mai  1886  J.M.Bl.  1886  S.  139);

c)  auf  die  Kgl.  Kommission  für  die  Herstellung  des  Schiffahrtskanals
  von  Dortmund  nach  den  Emshäfen  (Bekanntmachug
v.  3.  Nov.  1889  J.M.  Bl.  S.  280).

Der  Kriegsminister  hat  die  Befugniß  zum  Erwerb  unbeweglicher
Sachen  für  das  Reich  auf  die  Korpsintendanturen  und  bei
Erwerbungen  zu  Festungszwecken  auf  die  Kommandanturen  übertragen.
  Soweit  die  Erwerbung  zu  Zwecken  der  Anfertigung  und
Verwaltung  der  Streitmittel  und  des  Feldgeräths  erfolgt,  ist  diese
Befugniß  auf  die  Feldzeugmeisterei  übertragen.  J.M.V.  v.  2.
November  1898,  J.  M.  Bl.  S.  270,  Allerh.  Erlaß  v.  30.  April  1887,
J.M.Bl.  S.  211).