1.  Abtheilung:  Legitimation.  789

Zur  Veräußerung  von  Staatsgrundstücken  bedarf  es  in  der  Regel
Königlicher  Genehmigung,  in  einzelnen  Fällen  sogar  Genehmigung
beider  Häuser  des  Landtages  (vgl.  die  Aufzählung  bei  Turnau  II
*&amp;35  Anm.  1  S.  235).  Dieselbe  darf  nur  im  Wege  der  Lizitation
erfolgen,  falls  nicht  der  König  freihändigen  Verkauf  ausdrücklich
gestattet  hat.

Ausnahmen  sind  gemacht:
für  den  Finanzminister  bei  als  erblose  Verlassenschaft  oder  herrenloses
  Gut  zugefallenem  Grundeigenthum  unter  200  Thlr.  Taxwerth
(Erlaß  vom  4.  Juli  1853  J.M.  Bl.  S.  266);  für  diesen  und  den
Justizminister  bei  Grundstücken  oder  Grundstückstheilen  unter  200  Thlr.
Taxwerth  (Turnau  II  §  35  S.  235  ff.;  Erlaß  v.  12.  November  1853
J.M.Bl.  S.  426;  Allg.  Verf.  v.  1.  April  1874  J.M.  Bl.  S.  101).

Bei  Veräußerungen  militärfiskalischer  Grundstücke  vertreten  die  Landeskontingentsverwaltungen
  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  den  Reichsfiskus;
  zur  Auflassung  derselben  ist  in  Preußen  ein  Bevollmächtigter
des  preußischen  Kriegsministers  legitimirt  (Entsch.  des  Kammerg.  IV
S.  147;  vgl.  R.G.Bl.  1874  S.  136;  Reusch  S.  44  Nr.  197).

Inwieweit  Löschungsanträge  außer  dem  Bereiche  der  laufenden
Verwaltung  liegen  und  von  den  Ressortministern  gestellt  werden
müssen,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen  (vgl.  Entsch.  des
Kammerg.  18  S.  95/90).

Forstbediente  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Landwirthschaftsministers
nicht  ein  Grundstück  erwerben,  welches  in  den  ihrer  Aufsicht  und
Verwaltung  anvertrauten  Forsten  und  Revieren  ein  Holzungs-,
Hütungs=  oder  sonstiges  Recht  hat  oder  mit  demselben  grenzet
(Kab.  O.  v.  5.  September  1821  Ges.  S.  S.  158;  Turnau  1
S.  211  unter  b).  Die  Vorschrift  ist  als  öffentlichrechtlich  durch
das  B.  G.  B.  unberührt  geblieben.

Freiereligiöse  Gemeinden  habenkeine  Korporationsrechte  (Str.  53S.  328).

Freimanrerlogen.  Die  drei  Mutterlogen  (zu  den  drei  Welttugeln,
die  große  Landesloge  und  die  Royal  Yorh),  sowie  deren  bei  Erlaß
des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  schon  gestifteten  Tochterlogen
haben  Korporationsrechte,  doch  haben  die  letzteren  durch  die  von
einer  der  Mutterlogen  gegebene  Konstitutionsurkunde  ihre  rechtliche
Eristenz  als  Korporation  nachzuweisen.

Zur  Erwerbung  und  Veräußerung  wie  Verpfändung  von  Grundstücken
  gehört  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  (Mvgl.
Turnau  II  S.  351,  Art.  82  E.G.  B.  G.B.).