790  1.  Abtheilung:  Legitimation.

In  der  Regel  werden  die  Logen  nach  außen  statutengemäß  durch
Repräsentanten,  welche  sich  durch  vom  Polizeipräsidium  ausgestellte
Urkunden  legitimiren,  vertreten  (vgl.  Turnau  II  §  69  S.  351/352).

Gegenvormund  vgl.  unter  Vormund.

Gemeinde  s.  unter  „Dorfgemeinde".

Generalkommissionen  s.  Auseinandersetzungsbehörden.
Generalsynode  s.  unter  Kirche.

Genossenschaften  bezw.  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  von
nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung  des  Erwerbes
oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes,  bezwecken  (z.  B.  Vorschuß-,  Kredit-,  Konsumvereinek.
Dieselben  haben  juristische  Persönlichkeit,  wenn  sie  im  Genossenschaftsregister
  eingetragen  sind.  (Reichsges.  v.  1.  Mai  1889  in
der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898,  R.G.M.
S.  369,  810  ff.  vgl.  noch  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19  S.  108.)

Die  Vertretung  liegt  in  den  Händen  des  aus  mindestens  zwei
Mitgliedern  bestehenden  Vorstandes,  welcher  sich  durch  ein  Attejt
aus  dem  Genossenschaftsregister  zu  legitimiren  hat.  Die  Erklärung
und  Zeichnung  geschieht  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form.
Die  Zeichnenden  haben  zu  der  Firma  der  Genossenschaft  oder  zu
der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift  beizusügen
(§  25  des  Ges.;  vgl.  aber  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  170,
172).  Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft  sowie  die
Vertretung  der  letzteren  kann  auch  Bevollmächtigten  oder  Beamten
der  Genossenschaften  zugewiesen  werden,  doch  ist  die  Bestellung  von
Prokuristen  oder  Handlungsbevollmächtigten  zum  gesammten  Geschäftsbetrieb
  unzulässig  (§  42  des  Ges.).

Die  Liquidation  erfolgt  mangels  Bestimmungen  im  Statut  oder
eines  besonderen  Beschlusses  der  Generalversammlung,  durch  den
Vorstand,  event.  müssen  mindestens  zwei  Liquidatoren  emanm
werden,  welche  die  Firma  als  „Liquidationsfirma“  zu  bezeichnen
haben  (88  83  ff.  des  Ges.).

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  ihnen  gemäß
88  89,  26  Gepnossenschaftsges.  bewirkt  werden,  sofern  nicht  das
Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt
(§  27  Abs.  1,  §  89  a.  a.  O.).  Die  Legitimation  erfolgt  durch
Attest  aus  dem  Genossenschaftsregister.

Nicht  eingetragene  Genossenschaften  haben  keine  juristische  Persönlichkeit
  (Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  87).