1.  Abtheilung:  Legitimation.  791

Gesandte,  preußische,  dürfen  Vollmachten,  welche  Preußen  im
Auslande  ausstellen,  beglaubigen.  Dieses  Attest  hat  die  Wirkung
einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Vollmacht.  Auf  sonstige  Akte  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bezieht  sich  diese  Beglaubigungsbefugniß
nicht  (Art.  32  Preuß.  G.  fr.  G.;  Kab.  O.  v.  11.  November  1829
Ges.  S.  1830  S.  2;  Reskr.  v.  26.  Februar  1842  J.  M.  Bl.  S.  95;
Turnau  I1  S.  114).

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  hat  nach  §  13  des  Reichsgesetzes
  vom  20.  April  1892  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1898  (R.G.Bl.  S.  370)  selbständig  ihre  Rechte  und
Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an
Grundstücken  erwerben  und  wird  nach  §  35  des  Ges.  durch  die
Geschäftsführer  vertreten,  welche  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
bestimmten  Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die
Gesellschaft  zu  zeichnen  haben,  indem  sie  zu  der  Firma  derselben
ihre  Namensunterschrift  beifügen.  Die  Legitimation  erfolgt  durch
Vorlegung  eines  Handelsregisterattestes  (88  33,  35  R.G.B.O.).

Gewerkschaft  neuen  Rechts,  d.  h.  nach  dem  Berg-Gesetz  vom
24.  Juni  1865  errichtet,  hat  juristische  Persönlichkeit  (R.E.  XXIII

S.  202),  welche  durch  den  Repräsentanten  oder  den  Grubenvorstand
vertreten  wird  (§§  114,  117,  119,  120  des  Bergges.;  Entsch.  des
Kammerg.  V  S.  216,  XIII  S.  220.  Zur  Legitimation  dient
die  Ausfertigung  des  über  die  Wahlverhandlung  gerichtlich  oder
notariell  aufgenommenen  Protokolls  (88  118,  119  Bergges.)  Im
Ubrigen  vgl.  noch  oben.  S.  324,  325  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd  19
S.  85,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  33  S.  1049  ff.  und  über  die  Gewerkschaft
  alten  Rechtes,  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  12  S.  83.

Gottesäcker  siehe  Begräbnißplätze.

Güterrecht:  siehe  auch  „Ehefrauen“.

Das  eheliche  Güterrechtdes  B.  G.  B.  kennt  folgende  Güterstände:

I.  Den  gesetzlichen  Güterstand  der  Verwaltungsgemeinschaft
  (88  1363  ff.  B.  G.B.).

II.  Das  vertragsmäßige  Güterrecht  auf  Grund  eines
Ehevertrages,  derbeigleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  sein  muß.
Soweit  dieser  vom  gesetzlichen  Güterrecht  abweicht,  hat  er
gegen  gutgläubige  Dritte  uur  Wirkung,  wenn  sein  Inhalt  in
das  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen
  oder  dem  Dritten  bekannt  war  (§  1435  B.  G.B.).