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1.  Abtheilung:  Legitimation.

Dieser  gewillkürte  Güterstand  kann  der  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  (§§  1437  ff.),  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  (§8  1519  ff.)  und  der  Fahrnißgemeinschaft
  (65  1540  ff.)  sein.

Völlige  Gütertrennung  kraft  Gesetzes  (vgl.  88  1364,

1418—1420,  1426—1429,  1432,  1436,  1470,  Abf.  1;
1545  Abs.  1,  1449,  1575,  1587)  oder  auf  Grund
eines  Ehevertrags  (vgl.-Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16
S.  137  ff.,  Nr.  37).  Die  Wirksamkeit  dieses  Güterstandes
gegen  einen  gutgläubigen  Dritten  ist  von  der  Eintragung
in  das  Güterrechtsregister  abhängig,  falls  derselbe  dem
Dritten  nicht  bekannt  war  (§  1431,  Abs.  1).

Zum  eingebrachten  Gut  gehört  auch  das  Vermögen,
das  die  Frau  während  der  Ehe  erwirbt  (§  1363  Abs.  2).
Der  Umfang  des  Vorbehaltsgutes  wird  durch  die
§§  1366—1370  B.  G.  B.  bestimmt,  insbesondere  gehört
zum  Vorbehaltsgut  dasjenige,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,
  durch  Vermächtniß  oder  als  Pflichttheil  erwirbt,  oder
was  ihr  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß
der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein  soll  (6  1369  B.  G.B).

Auch  die  Vorbehaltseigenschaft  kann  bei  vertragsmäßigem
Güterrecht  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nur  wirksam
sein,  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder
dem  Dritten  bekannt  war  (8  1435  B.  G.B.).

Diese  Vorschriften  haben  an  sich  nur  Geltung  für  die
nach  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  (vgl.  Art.
200  E.G.  z.  B.  G.  B.).  Die  Landesgesetzgebung  ist  aber

durch  Art.  218  a.  a.  O.  ermächtigt  worden,  das  Landesgüterrecht

  nach  dem  1.  Januar  1900  zu  ändern  und  auf
diese  Weise  in  Einklang  mit  dem  des  B.  G.B.  zu  bringen.
Von  dieser  Ermächtigung  hat  Preußen  in  den  Art.  44
bis  67  Pr.  A.G.  B.  G.B.  Gebrauch  gemacht  und  die  über
aus  zahlreichen  Güterrechte,  welche  innerhalb  der  Preus.
Monarchie  Geltung  hatten,  in  einen  der  Güterstände  des
B.  G.  B.  mit  geringen  Ausnahmen  übergeführt.

Danach  tritt  durchgängig  an  die  Stelle  des  bisherigen  Güterstandes

  mit  dem  1.  Jannar  1900  für  alle  Ehegatten,  die  zu