1.  Abtheilung:  Legitimation.  793

dieser  Zeit  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben,  der  entsprechende
Güterstand  des  B.  G.  B.,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Ehegatten
ihren  ersten  ehelichen  Wohnsitz  nicht  in  Preußen  hatten  und  wenn
ihr  Güterstand  auf  Ehevertrag  beruhte.  Das  Einzelne  ergeben  die
angeführten  Bestimmungen  des  Pr.  A.G.  und  die  Pr.  Verordn.
vom  20.  Dez.  1899.  Ges.  S.  S.  607  ff.

Wird  in  Folge  der  Aenderung  des  Güterstandes  das  Grundbuch
unrichtig,  so  werden  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  Gerichtsgebühren
  und  Steipel  nicht  erhoben  (Art.  59  8  2  l.  c.).  Die  Rechte
des  Märkischen  überlebenden  Ehegatten  am  Vermögen  des  verstorbenen
Ehegatten  sind  erbrechtlicher  Natur  und  daher  aufrechterhalten
(Art.  46  8  21.  c.).  Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Erbfolge
nach  dem  B.  G.  B.  wählen.  Will  er  dies  nicht  oder  giebt  er  die
Erklärung  dieser  Wahl  nicht  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist  des
B.G.  B.  (6  Wochen  bezw.  6  Monate:  §  1943  B.  G.B.,  vgl.  auch
§  2306  B.  G.  B.)  in  öffentlich  beglaubigter  Form  dem  Nachlaßgerichte
  gegenüber  ab,  so  bleibt  ihm  demgemäß  die  Wahl  zwischen
statutarischer  Portion  oder  Rücknahme  des  eigenen  Vermögens  (Art.
46  §  3ff.  a.  a.  O.).

Soweit  nicht  ein  Anderes  erhellt,  gilt  das  System  der  gesetzlichen
  Verwaltungs-Gemeinschaft.  Die  Nutzuießung  und  Verwaltung
des  eingebrachten  Vermögens  der  Frau  steht  dem  Manne  zu,  das
Eigenthum  daran  verbleibt  der  Frau.  Das  Recht  der  Verwaltung,
welches  nicht  übertragbar  ist,  umfaßt  aber  nicht  das  Recht
der  Verfügung.  Zu  einer  solchen  bedarf  der  Ehemann  regelmäßig
  der  Zustimmung  der  Frau  (88  1374,  1375  B.  G.  B.).
Die  Ausnahmefälle,  in  denen  der  Ehemann  ohne  Zustimmung
der  Frau  zum  Zwecke  ordnungsmäßiger  Verwaltung  verfügen  kann,
normirt  §  1376,  Nr.  1—3  B.  G.  B.  Hierher  gehört,  daß  er  Forderungen
  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die  Frau,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt  werden  kann,  aufrechnen
  (Nr.  2  c.  a.  O.),  und  daß  er  Verbindlichkeiten  der  Frau
zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstandes
durch  Leistung  des  Gegenstandes  erfüllen  darf  (Nr.  3  a.  a.  O.).
Ferner  kann  die  Zustimmung  der  Ehefrau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1379  B.  G.B.).

Auf  der  anderen  Seite  kann  auch  die  Ehefrau  nicht  ohne
Zustimmung  bezw.  nicht  ohne  Einwilligung  des  Ehemannes  durch
einseitiges  Rechtsgeschäft  (z.  B.  Aufrechnung,  Kündigung)  über  ihr